Law

2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Austria · other

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2013-10-05, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 72a0357ed3d6fad1b445eb6c6265e792c352eec28d7f8b5efa064d50ef275d4f

Contents: 12 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1
  3. Art. 2 Artikel 2
  4. Art. 3 Artikel 3
  5. Art. 4 Artikel 4
  6. Art. 5 Artikel 5
  7. Art. 6 Artikel 6
  8. Art. 7 Artikel 7
  9. Art. 8 Artikel 8
  10. Art. 9 Artikel 9
  11. Anlage 1
  12. Anlage 2

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

12 provisions

Langtitel

2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau StF: BGBl. I Nr. 201/2013 (NR: GP XXIV RV 2361 AB 2471 S. 213. BR: AB 9064 S. 823.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, und das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich und das Land Wien, vertreten jeweils durch den Landeshauptmann, im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Präambel Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 mit Ablauf des 4. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Propose a change

Art. 1 Artikel 1

Artikel 1 In Verfolgung und aufbauend sowie ergänzend zur Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007 kommen die Vereinbarungsparteien überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.

Propose a change

Art. 2 Artikel 2

Artikel 2 Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Propose a change

Art. 3 Artikel 3

Artikel 3 (1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind: – Bund 50 vH; – Betroffenes Bundesland 30 vH; – Antrag stellender Interessent 20 vH. (2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert. (3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.

Propose a change

Art. 4 Artikel 4

Artikel 4 (1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen. (2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig. (3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.

Propose a change

Art. 5 Artikel 5

Artikel 5 Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Propose a change

Art. 6 Artikel 6

Artikel 6 Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, zu beachten.

Propose a change

Art. 7 Artikel 7

Artikel 7 Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Propose a change

Art. 8 Artikel 8

Artikel 8 Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Propose a change

Art. 9 Artikel 9

Artikel 9 Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Propose a change

Anlage 1

Anlage 1 Kosten Hochwasserschutz BUND für die Jahre 2017-2023 (Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Propose a change

Anlage 2

Anlage 2 – Zeitplan (Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Propose a change

← Find another law