Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. II Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen: a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I, ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist; d) eines Auftraggeber; e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. 3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für: a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz; c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften; d) Verträge für die Anstellung von Persona; e) Beschaffungen:i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären. 4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben: a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen; e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen; f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen; g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen. 5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss. Bewertung 6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so: a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird; b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksichtigen einschliesslich:i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen. 7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert: a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden. 8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit:i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit, oder ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48; c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte. Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter: www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm konsultiert werden.
Art. II Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen: a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I, ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist; d) eines Auftraggeber; e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. 3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für: a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz; c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften; d) Verträge für die Anstellung von Persona; e) Beschaffungen:i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären. 4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben: a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen; e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen; f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen; g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen. 5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss. Bewertung 6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so: a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird; b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksichtigen einschliesslich:i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen. 7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert: a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden. 8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit:i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit, oder ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48; c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte. Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter: www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm konsultiert werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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