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Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. IV Allgemeine Grundsätze

Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen, behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungünstiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber: a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter behandelt; und b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt. 2. In Bezug auf eine Massnahme betreffend das unterstellte Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind. Verwendung elektronischer Hilfsmittel 3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür: a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern. Durchführung von Beschaffungen 4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden; b) keine Interessenskonflikte entstehen; und c) korrupte Praktiken verhindert werden. Ursprungsregeln 5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden. Kompensationsgeschäfte 6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensationsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch. Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen 7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaffungswesen.

Your change, as a redline

Art. IV Allgemeine Grundsätze

Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen, behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungünstiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber: a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter behandelt; und b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt. 2. In Bezug auf eine Massnahme betreffend das unterstellte Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind. Verwendung elektronischer Hilfsmittel 3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür: a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern. Durchführung von Beschaffungen 4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden; b) keine Interessenskonflikte entstehen; und c) korrupte Praktiken verhindert werden. Ursprungsregeln 5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden. Kompensationsgeschäfte 6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensationsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch. Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen 7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaffungswesen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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