Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. IX Qualifikation der Anbieter
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren 1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass: a) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern; b) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen. 3. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen in den Weg zu legen. Selektives Verfahren 4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er: a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben; und b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b) zu informieren. 5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an. 6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Verzeichnisse 7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist: a) jährlich veröffentlicht; und b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht. 8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst: a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann; b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen; d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Erneuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird; e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen verwendet werden kann. 9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige: a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden; und b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird. 10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. 11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber 12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern: a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bildet oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Beschaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können. 13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt. Informationen über Entscheide von Auftraggebern 14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. 15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.
Art. IX Qualifikation der Anbieter
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren 1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass: a) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern; b) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen. 3. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen in den Weg zu legen. Selektives Verfahren 4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er: a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben; und b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b) zu informieren. 5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an. 6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Verzeichnisse 7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist: a) jährlich veröffentlicht; und b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht. 8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst: a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann; b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen; d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Erneuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird; e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen verwendet werden kann. 9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige: a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden; und b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird. 10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. 11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber 12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern: a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bildet oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Beschaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können. 13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt. Informationen über Entscheide von Auftraggebern 14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. 15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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