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Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

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Change 1

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Art. V Entwicklungsländer

1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen: a) den am wenigsten entwickelten Ländern; b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht. 2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden. 3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen: a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm:i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Ausschreibung klar umschrieben werden; b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird; c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren; d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt. 4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt: a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen; b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre. 5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht. 6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes: a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmigen. 7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit. 8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend. 9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen. 10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.

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Art. V Entwicklungsländer

1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen: a) den am wenigsten entwickelten Ländern; b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht. 2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden. 3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen: a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm:i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Ausschreibung klar umschrieben werden; b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird; c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren; d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt. 4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt: a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen; b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre. 5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht. 6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes: a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmigen. 7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit. 8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend. 9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen. 10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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