Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. VII Anzeigen
Ausschreibung 1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Ausschreibungen müssen: a) für die Auftraggeber, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; b) für die Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält jede Ausschreibung folgende Angaben: a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen; b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen; d) eine Beschreibung möglicher Optionen; e) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden; g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung; h) die Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten; i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden können; j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifizierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müssen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung bereitgestellt werden; k) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden; l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt. Zusammenfassung 3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis; c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können. Vorankündigung 4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. VII Anzeigen
Ausschreibung 1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Ausschreibungen müssen: a) für die Auftraggeber, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; b) für die Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält jede Ausschreibung folgende Angaben: a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen; b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen; d) eine Beschreibung möglicher Optionen; e) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden; g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung; h) die Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten; i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden können; j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifizierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müssen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung bereitgestellt werden; k) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden; l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt. Zusammenfassung 3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis; c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können. Vorankündigung 4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it