Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. VIII Teilnahmebedingungen
1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt. 2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen: a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen. 3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet; b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren. 4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen: a) Konkurs; b) unwahre Aussagen; c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen; f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. VIII Teilnahmebedingungen
1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt. 2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen: a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen. 3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet; b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren. 4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen: a) Konkurs; b) unwahre Aussagen; c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen; f) Nichtbezahlung von Steuern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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