Propose a change

Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen 1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. 2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so: a) definiert er die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und b) gründet er die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch die Worte «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt. 4. Die Auftraggeber schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufgenommen hat. 5. Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden. Ausschreibungsunterlagen 7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind: a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen; b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen; c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist; d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird; f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen; g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch; h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. 8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen. 9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen. 10. Die Auftraggeber: a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen; b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu; c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen. Änderungen 11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich: a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor; b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Your change, as a redline

Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen 1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. 2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so: a) definiert er die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und b) gründet er die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch die Worte «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt. 4. Die Auftraggeber schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufgenommen hat. 5. Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden. Ausschreibungsunterlagen 7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind: a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen; b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen; c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist; d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird; f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen; g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch; h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. 8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen. 9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen. 10. Die Auftraggeber: a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen; b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu; c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen. Änderungen 11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich: a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor; b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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