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Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XI Fristen

Allgemeines 1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie: a) Art und Komplexität der Beschaffung; b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen; c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektronischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektronische Übermittlung eingesetzt wird. Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich. Fristen 2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmöglicht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden. 3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt: a) der Veröffentlichung der Ausschreibung bei offenen Verfahren; b) der Mitteilung durch den Auftraggeber an die Anbieter, dass sie bei selektiven Verfahren zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Verzeichnis der Anbieter einsetzt. 4. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe auf mindestens zehn Tage kürzen, sofern: a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung gemäss Artikel VII Absatz 4 veröffentlicht haben und die Vorankündigung folgende Punkte beinhaltet:i) eine Beschreibung der Beschaffung, ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen, iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind; b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündigen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht. 5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen: a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht; b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt; c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg. 6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen. 7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen. 8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.

Your change, as a redline

Art. XI Fristen

Allgemeines 1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie: a) Art und Komplexität der Beschaffung; b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen; c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektronischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektronische Übermittlung eingesetzt wird. Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich. Fristen 2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmöglicht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden. 3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt: a) der Veröffentlichung der Ausschreibung bei offenen Verfahren; b) der Mitteilung durch den Auftraggeber an die Anbieter, dass sie bei selektiven Verfahren zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Verzeichnis der Anbieter einsetzt. 4. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe auf mindestens zehn Tage kürzen, sofern: a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung gemäss Artikel VII Absatz 4 veröffentlicht haben und die Vorankündigung folgende Punkte beinhaltet:i) eine Beschreibung der Beschaffung, ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen, iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind; b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündigen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht. 5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen: a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht; b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt; c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg. 6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen. 7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen. 8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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