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Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

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Change 1

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Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Notifizierung einer beabsichtigten Änderung 1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung: a) für jede beabsichtigte Streichung eines Auftraggebers aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die unterstellten Beschaffungen dieses Auftraggebers aufgehoben wurden: den Beweis dieser Aufhebung; b) für sonstige beabsichtigte Änderungen: Informationen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich. Einwände gegen die Notifizierung 2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten. Konsultationen 3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspartei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung: a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen; b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben. Revidierte Änderung 4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind. Umsetzung der Änderungen 5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn: a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat; b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will. Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs 6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein. Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden 7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten, wobei Folgendes gilt: a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben. b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft; ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil; iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist. Aufgaben des Ausschusses 8. Der Ausschuss verabschiedet: a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2; b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen; c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.

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Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Notifizierung einer beabsichtigten Änderung 1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung: a) für jede beabsichtigte Streichung eines Auftraggebers aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die unterstellten Beschaffungen dieses Auftraggebers aufgehoben wurden: den Beweis dieser Aufhebung; b) für sonstige beabsichtigte Änderungen: Informationen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich. Einwände gegen die Notifizierung 2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten. Konsultationen 3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspartei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung: a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen; b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben. Revidierte Änderung 4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind. Umsetzung der Änderungen 5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn: a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat; b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will. Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs 6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein. Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden 7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten, wobei Folgendes gilt: a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben. b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft; ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil; iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist. Aufgaben des Ausschusses 8. Der Ausschuss verabschiedet: a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2; b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen; c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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