Propose a change

Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen

Informationen an die Anbieter 1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit. Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung 2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzeige enthält mindestens folgende Angaben: a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen; b) Name und Adresse des Auftraggebers; c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; d) Preis des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde; e) Datum der Vergabe; f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Verfahren gemäss Artikel XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit 3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung auf: a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge betreffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte; b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung. Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten 4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben: a) für Auftraggeber nach Annex 1:i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffenden Auftraggeber, ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems, iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge; b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der unterstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können. 6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.

Your change, as a redline

Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen

Informationen an die Anbieter 1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit. Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung 2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzeige enthält mindestens folgende Angaben: a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen; b) Name und Adresse des Auftraggebers; c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; d) Preis des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde; e) Datum der Vergabe; f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Verfahren gemäss Artikel XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit 3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung auf: a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge betreffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte; b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung. Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten 4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben: a) für Auftraggeber nach Annex 1:i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffenden Auftraggeber, ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems, iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge; b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der unterstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können. 6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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