Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. XVII Weitergabe von Informationen
Information der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattengegangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben. Verzicht auf Weitergabe von Informationen 2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten. 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn dies: a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte; c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Art. XVII Weitergabe von Informationen
Information der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattengegangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben. Verzicht auf Weitergabe von Informationen 2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten. 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn dies: a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte; c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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