Propose a change

Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren

1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können: a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens; im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht. 2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt. 3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte. 4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft. 5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann. 6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer: a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben; e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt. 7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen: a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.

Your change, as a redline

Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren

1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können: a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens; im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht. 2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt. 3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte. 4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft. 5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann. 6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer: a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben; e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt. 7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen: a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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