Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil: a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen; oder b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen; so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen. 3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil: a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen; oder b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen; so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen. 3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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