Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. XXI Institutionen
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen 1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden. 2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden. 3. Der Ausschuss hat jährlich: a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprüfen; und b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Artikel IV Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Abkommen») von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren. Beobachter 4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
Art. XXI Institutionen
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen 1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden. 2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden. 3. Der Ausschuss hat jährlich: a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprüfen; und b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Artikel IV Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Abkommen») von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren. Beobachter 4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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