Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. XXII Schlussbestimmungen
Annahme und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft. Beitritt 2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Vorbehalte 3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen. Nationale Rechtsvorschriften 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. 5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme 6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden. 7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen. 8. a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Absatz 7 zu fördern, indem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet:i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen; ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten; iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen; iv) Ausschlüsse und Beschränkungen in den Annexen der Vertragsparteien; v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen. b) Der Ausschuss:i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitsprogrammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und aktualisiert werden kann, ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Buchstabe a) aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Buchstabe b) Punkt i) verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden. 9. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Änderung von Artikel IV Absatz 5 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen. 10. Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Artikel XX Absatz 2 Buchstabe b). Änderungen 11. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss, eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzulegen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft: a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe b) für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist; b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt. Rücktritt 12. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt. 13. Kündigt eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft auf, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet, nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 14. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anhänge 15. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 16. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 17. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Artikel XIX und jeder Änderung nach Absatz 11 und notifiziert jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 12 oder 13. Registrierung 18. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union. SR 0.632.20 SR 0.120
Art. XXII Schlussbestimmungen
Annahme und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft. Beitritt 2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Vorbehalte 3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen. Nationale Rechtsvorschriften 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. 5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme 6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden. 7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen. 8. a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Absatz 7 zu fördern, indem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet:i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen; ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten; iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen; iv) Ausschlüsse und Beschränkungen in den Annexen der Vertragsparteien; v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen. b) Der Ausschuss:i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitsprogrammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und aktualisiert werden kann, ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Buchstabe a) aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Buchstabe b) Punkt i) verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden. 9. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Änderung von Artikel IV Absatz 5 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen. 10. Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Artikel XX Absatz 2 Buchstabe b). Änderungen 11. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss, eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzulegen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft: a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe b) für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist; b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt. Rücktritt 12. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt. 13. Kündigt eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft auf, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet, nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien 14. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt. Anhänge 15. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens. Sekretariat 16. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. Hinterlegung 17. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Artikel XIX und jeder Änderung nach Absatz 11 und notifiziert jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 12 oder 13. Registrierung 18. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union. SR 0.632.20 SR 0.120
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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