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Übereinkommen vom 16. Mai 2005 des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Liechtenstein · 0.311.543 · treaty

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Zweck des Übereinkommens
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 5 Verhütung des Menschenhandels
  6. Art. 6 Massnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken
  7. Art. 7 Massnahmen an den Grenzen
  8. Art. 8 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
  9. Art. 9 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
  10. Art. 10 Identifizierung als Opfer
  11. Art. 11 Schutz des Privatlebens
  12. Art. 12 Unterstützung der Opfer
  13. Art. 13 Erholungs- und Bedenkzeit
  14. Art. 14 Aufenthaltsbewilligung
  15. Art. 15 Entschädigung und Rechtsschutz
  16. Art. 16 Repatriierung und Rückführung der Opfer
  17. Art. 17 Gleichstellung von Mann und Frau
  18. Art. 18 Kriminalisierung des Menschenhandels
  19. Art. 19 Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers
  20. Art. 20 Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten
  21. Art. 21 Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
  22. Art. 22 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  23. Art. 23 Sanktionen und Massnahmen
  24. Art. 24 Strafverschärfungsgründe
  25. Art. 25 Vorstrafen
  26. Art. 26 Bestimmung über das Absehen von Strafe
  27. Art. 27 Verfolgung auf Antrag oder von Amts wegen
  28. Art. 28 Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten
  29. Art. 29 Spezielle Behörden und Koordinationsstellen
  30. Art. 30 Gerichtsverfahren
  31. Art. 31 Gerichtsbarkeit
  32. Art. 32 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit
  33. Art. 33 Massnahmen im Zusammenhang mit gefährdeten oder vermissten Personen
  34. Art. 34 Informationen
  35. Art. 35 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
  36. Art. 36 Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels
  37. Art. 37 Ausschuss der Vertragsparteien
  38. Art. 38 Verfahren
  39. Art. 39 Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
  40. Art. 40 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  41. Art. 41 Änderungen
  42. Art. 42 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  43. Art. 43 Beitritt zum Übereinkommen
  44. Art. 44 Räumlicher Geltungsbereich
  45. Art. 45 Vorbehalte
  46. Art. 46 Kündigung
  47. Art. 47 Notifikation

47 provisions

Art. 41 Änderungen

1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft sowie jeden nach Art. 42 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Art. 43 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet. 2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird an GRETA übermittelt; diese unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von GRETA unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und nach deren einhelliger Zustimmung die Änderung beschliessen. 4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5) Jede nach Abs. 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben. Kapitel X

Art. 42 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. 2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Unterzeichner, darunter mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarats, nach Abs. 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 4) Drückt ein in Abs. 1 genannter Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 43 Beitritt zum Übereinkommen

1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. 2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 44 Räumlicher Geltungsbereich

1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 45 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Art. 31 Abs. 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

Art. 46 Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 47 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Art. 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Art. 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 42 und 43; d) jede nach Art. 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jede Kündigung nach Art. 46; f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen; g) jeden Vorbehalt nach Art. 45. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 2016 Vertragsparteien Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Albanien 6.2.2007 Andorra 23.3.2011 Armenien 14.4.2008 Aserbaidschan* 23.6.2010 Belgien 27.4.2009 Bosnien und Herzegowina 11.1.2008 Bulgarien 17.4.2007 Dänemark* 19.9.2007 Deutschland* 19.12.2012 Estland 5.2.2015 Finnland* 30.5.2012 Frankreich* 9.1.2008 Georgien* 14.3.2007 Griechenland 11.4.2014 Irland 13.7.2010 Island 23.2.2012 Italien 29.11.2010 Kroatien 5.9.2007 Lettland* 6.3.2008 Liechtenstein 27.1.2016 Litauen 26.7.2012 Luxemburg 9.4.2009 Malta* 30.1.2008 Mazedonien* 27.5.2009 Moldau* 19.5.2006 Monaco* 30.11.2015 Montenegro 30.7.2008 Niederlande* 22.4.2010 Norwegen 17.1.2008 Österreich 12.10.2006 Polen* 17.11.2008 Portugal* 27.2.2008 Rumänien 21.8.2006 San Marino 29.11.2010 Schweden* 31.5.2010 Schweiz* 17.12.2012 Serbien 14.4.2009 Slowakei 27.3.2007 Slowenien* 3.9.2009 Spanien* 2.4.2009 Ukraine* 29.11.2010 Ungarn 4.4.2013 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland* 17.12.2008 Weissrussland 26.11.2013 Zypern 24.10.2007 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

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