Abwasserreglement und Tarifordnung
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Change 1
Art. 44
Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Gemeinde Triesenberg Seite 14 von 18 10. Anhang A / Anwendbare Gesetze, Verordnungen und Technische Richtlinien 1. Gesetze, Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) Gemeindegesetz vom 20. März 1996 LGBI. 1996 Nr. 76 und Gemeindeordnung Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2008 Nr. 44 Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240 Gewässerschutzgesetz (GschG) vom 10. Juli 2003 LGBI. Nr. 159 Verordnung vom 17.12.1996 zum Gewässerschutzgesetz (Gsch.V) LGBI. 1977 Nr. Verordnung zum Schutze des Grundwassers LGBI. 1988 Nr. 60 Sämtliche für das Gemeindegebiet geltende Verordnungen zum Schutz von Quellfassungen, Grundwasserpumpwerken und Schutzarealen Gemeindebauordnung 2. Technische Richtlinien und Normen (in der jeweils geltenden Fassung) Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV Richtlinien des Amtes für Umwelt (AfU) Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute {VSA) speziell : Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung Richtlinie Regenwasserentsorgung VSA Richtlinie/ Unterhalt von Kanalisationen VSA Richtlinie/ Kleinkläranlagen Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in Bezug auf die Kanalisation: SIA-Norm 190 /Kanalisationen/ SN 533 190 SIA- Norm 190.203 /SEEN 1610 SIA-Empfehlung 431 / Entwässerung von Baustellen Genereller Entwässerungsplan des Abwasserzweckverba ndes der Gemeinden Liechtensteins {VGEP) Genereller Entwässerungsplan (GEP) bzw. Generelles Kanalisationsprojekt {GKP) der Gemeinden Reglement des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins (AZV) Wegleitung Garagen, Bundesamt für Umweltschutz (BUWAL) Gemeinde Triesenberg Seite 15 von 18 11.Anhang B / Definitionen und ABkürzungen 1. Definitionen Dazu wird generell auf das entsprechende Kapitel in der Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung verwiesen. Nachfolgend die wichtigsten, im vorliegenden Reglement vorkommenden Begriffe: • Abflussbeiwert: Von der Oberflächenbeschaffenheit abhängiger Faktor zur Berechnung des zu erwartenden Regenwasserabflusses in die Kanalisation. • Kanalisation: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des Abwassers zum Vorfluter, der Kläranlage oder anderen Entsorgungseinrichtungen . • Vorfluter: Alle oberirdischen und unterirdischen Gewässer, in welche Wasser oder Abwasser eingeleitet wird. • Flächenwidmungsplan: Situationsplan des Grundstückes mit Darstellung der Beschaffenheit und Grösse in m 2 aller beregneten Oberflächen, wie Dachflächen, Grünflächen, Hofplätze usw. • Fremdwasser: Alle unverschmutzten Zuflüsse, welche an niederschlagsfreien Tagen in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation gelangen. • Schmutzwasserwert DU Durchschnittlicher Wert des Abflusses aus einem einzelnen Entwässerungsgegenstand, ausgedrückt in l/s (vgl. SN 592000, Kap. 3.9) 2. Abkürzungen Auf die Verwendung von Abkürzungen wird im vorliegenden Reglement weitgehend verzichtet oder diese werden im Text weitgehend erklärt. Die wichtigsten sind: AZV Liechtensteins AfU EN GEP VGEP AZV l/s ha PVC Gemeinde Triesenberg Abwasserzweckverband der Gemeinden Amt für Umwelt Europäische Norm Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde Genereller Verbands-Entwässerungsplan des Liter pro Sekunde Hektar Kunststoff aus Polyvinylchlorid Seite 16 von 18 12.Tarifordnung Gestützt auf Artikel 35 des Abwasserreglementes für die Gemeinde Triesenberg vom 1. Juli 2013 erlässt der Gemeinderat Triesenberg zur Deckung der für die Gemeinde anfallenden Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Abwasser- und Kanalisationsanlagen nachstehende Tarifordnung zum Abwasserreglement. Die in der Tarifordnung aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Artikel 1 / Anschlussgebühr 1. Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen werden, gebührenpflichtig. 2. Industrie- und Gewerbebetriebe werden gleich wie die privaten Hauseigentümer behandelt. 3. Erweiterungsbauten sind gebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4. Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bi sher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde. 5. Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde. 6. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 5.00 pro m 3 umbautem Raum, mindestens jedoch CHF 100.-, und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen. In den Anschlussgebühren sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahme und Kontrollen, das Einmessen der Abwasseranlagen sowie die Datenbearbeitung im WIS) enthalten. 7. Die Anschlussgebühr wird nach Fertigstellung des Rohbaus gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Artikel 2 / Grund- und Verbrauchsgebühr 1. Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und verschmutztes oder unverschmutztes Abwasser einleiten, gebührenpflichtig. 2. Industrie- und Gewerbebetriebe werden gleich wie die privaten Hauseigentümer behandelt. Gemeinde Triesenberg Seite 17 von 18 3. Die Grundgebühr pro Jahr beträgt CHF 0. 10 pro m 3 umbaute Räume und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen . 4. Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch, wird anhand des Wasserzählers ermittelt und beträgt CHF 1.0S pro m 3 bezogenes Trinkwasser. Ab einer Verbrauchsmenge von SOO m 3 pro Rechnungsjahr beträgt die Gebühr für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Landwirtschaftsbetriebe CHF 0.8S pro m 3 bezogenes Trinkwasser. S. Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 6. Ist bei ganzjährig bewohnten Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung (privat oder genossenschaftlich) kein Wasserzähler eingebaut, wird der Wasserverbrauch mit SO m3 pro Bewohner/Jahr angenommen. 7. Die Mindestverbrauchsgebühr beträgt CHF 40.-. 8. Wenn bei landwirtschaftlichen Betrieben kein getrennter Anschluss für Haus und Betrieb vorhanden ist, wird der Haushalt eingeschätzt. (SO m 3 pro Hausbewohner/Jahr) Artikel 3 / Übergangs- und Schlussbestimmung Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Diese Tarifordnung der Abwasserentsorgung Triesenberg wurde vom Triesenberger Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt und ersetzt das bisherige Tarifblatt. Gemeinde Triesenberg Seite 18 von 18
Art. 44
Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Gemeinde Triesenberg Seite 14 von 18 10. Anhang A / Anwendbare Gesetze, Verordnungen und Technische Richtlinien 1. Gesetze, Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) Gemeindegesetz vom 20. März 1996 LGBI. 1996 Nr. 76 und Gemeindeordnung Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2008 Nr. 44 Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240 Gewässerschutzgesetz (GschG) vom 10. Juli 2003 LGBI. Nr. 159 Verordnung vom 17.12.1996 zum Gewässerschutzgesetz (Gsch.V) LGBI. 1977 Nr. Verordnung zum Schutze des Grundwassers LGBI. 1988 Nr. 60 Sämtliche für das Gemeindegebiet geltende Verordnungen zum Schutz von Quellfassungen, Grundwasserpumpwerken und Schutzarealen Gemeindebauordnung 2. Technische Richtlinien und Normen (in der jeweils geltenden Fassung) Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des AZV Richtlinien des Amtes für Umwelt (AfU) Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute {VSA) speziell : Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung Richtlinie Regenwasserentsorgung VSA Richtlinie/ Unterhalt von Kanalisationen VSA Richtlinie/ Kleinkläranlagen Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in Bezug auf die Kanalisation: SIA-Norm 190 /Kanalisationen/ SN 533 190 SIA- Norm 190.203 /SEEN 1610 SIA-Empfehlung 431 / Entwässerung von Baustellen Genereller Entwässerungsplan des Abwasserzweckverba ndes der Gemeinden Liechtensteins {VGEP) Genereller Entwässerungsplan (GEP) bzw. Generelles Kanalisationsprojekt {GKP) der Gemeinden Reglement des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins (AZV) Wegleitung Garagen, Bundesamt für Umweltschutz (BUWAL) Gemeinde Triesenberg Seite 15 von 18 11.Anhang B / Definitionen und ABkürzungen 1. Definitionen Dazu wird generell auf das entsprechende Kapitel in der Schweizer Norm (SN) 592000 Liegenschaftsentwässerung verwiesen. Nachfolgend die wichtigsten, im vorliegenden Reglement vorkommenden Begriffe: • Abflussbeiwert: Von der Oberflächenbeschaffenheit abhängiger Faktor zur Berechnung des zu erwartenden Regenwasserabflusses in die Kanalisation. • Kanalisation: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des Abwassers zum Vorfluter, der Kläranlage oder anderen Entsorgungseinrichtungen . • Vorfluter: Alle oberirdischen und unterirdischen Gewässer, in welche Wasser oder Abwasser eingeleitet wird. • Flächenwidmungsplan: Situationsplan des Grundstückes mit Darstellung der Beschaffenheit und Grösse in m 2 aller beregneten Oberflächen, wie Dachflächen, Grünflächen, Hofplätze usw. • Fremdwasser: Alle unverschmutzten Zuflüsse, welche an niederschlagsfreien Tagen in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation gelangen. • Schmutzwasserwert DU Durchschnittlicher Wert des Abflusses aus einem einzelnen Entwässerungsgegenstand, ausgedrückt in l/s (vgl. SN 592000, Kap. 3.9) 2. Abkürzungen Auf die Verwendung von Abkürzungen wird im vorliegenden Reglement weitgehend verzichtet oder diese werden im Text weitgehend erklärt. Die wichtigsten sind: AZV Liechtensteins AfU EN GEP VGEP AZV l/s ha PVC Gemeinde Triesenberg Abwasserzweckverband der Gemeinden Amt für Umwelt Europäische Norm Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde Genereller Verbands-Entwässerungsplan des Liter pro Sekunde Hektar Kunststoff aus Polyvinylchlorid Seite 16 von 18 12.Tarifordnung Gestützt auf Artikel 35 des Abwasserreglementes für die Gemeinde Triesenberg vom 1. Juli 2013 erlässt der Gemeinderat Triesenberg zur Deckung der für die Gemeinde anfallenden Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Abwasser- und Kanalisationsanlagen nachstehende Tarifordnung zum Abwasserreglement. Die in der Tarifordnung aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Artikel 1 / Anschlussgebühr 1. Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen werden, gebührenpflichtig. 2. Industrie- und Gewerbebetriebe werden gleich wie die privaten Hauseigentümer behandelt. 3. Erweiterungsbauten sind gebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4. Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bi sher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde. 5. Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde. 6. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 5.00 pro m 3 umbautem Raum, mindestens jedoch CHF 100.-, und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen. In den Anschlussgebühren sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahme und Kontrollen, das Einmessen der Abwasseranlagen sowie die Datenbearbeitung im WIS) enthalten. 7. Die Anschlussgebühr wird nach Fertigstellung des Rohbaus gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Artikel 2 / Grund- und Verbrauchsgebühr 1. Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und verschmutztes oder unverschmutztes Abwasser einleiten, gebührenpflichtig. 2. Industrie- und Gewerbebetriebe werden gleich wie die privaten Hauseigentümer behandelt. Gemeinde Triesenberg Seite 17 von 18 3. Die Grundgebühr pro Jahr beträgt CHF 0. 10 pro m 3 umbaute Räume und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen . 4. Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch, wird anhand des Wasserzählers ermittelt und beträgt CHF 1.0S pro m 3 bezogenes Trinkwasser. Ab einer Verbrauchsmenge von SOO m 3 pro Rechnungsjahr beträgt die Gebühr für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Landwirtschaftsbetriebe CHF 0.8S pro m 3 bezogenes Trinkwasser. S. Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 6. Ist bei ganzjährig bewohnten Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung (privat oder genossenschaftlich) kein Wasserzähler eingebaut, wird der Wasserverbrauch mit SO m3 pro Bewohner/Jahr angenommen. 7. Die Mindestverbrauchsgebühr beträgt CHF 40.-. 8. Wenn bei landwirtschaftlichen Betrieben kein getrennter Anschluss für Haus und Betrieb vorhanden ist, wird der Haushalt eingeschätzt. (SO m 3 pro Hausbewohner/Jahr) Artikel 3 / Übergangs- und Schlussbestimmung Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Diese Tarifordnung der Abwasserentsorgung Triesenberg wurde vom Triesenberger Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt und ersetzt das bisherige Tarifblatt. Gemeinde Triesenberg Seite 18 von 18
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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