Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Rheinhalde, Schaffhausen
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Change 1
Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen 1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert, gelagert werden oder von denen sonst eine Gefährdung des Grundwassers ausgeht, sind verboten. Zugelassen sind Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser (Ausnahmen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu Heizzwecken siehe Art. 5 Bst. e). 2 Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen, Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Bauliche Eingriffe (inkl. Sondierbohrungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel sind bewilligungspflichtig und sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu behandeln. b) Abwasserleitungen / Abwasseranlagen 1 Bestehende Kanalisationsleitungen sind mindestens alle 3 Jahre mittels Kanalfernsehen auf Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden, die bei einer Kontrolle aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Nicht kontrollierbare Leitungen müssen innert 3 Jahren ersetzt werden. 2 Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile inklusive Hausanschlüsse und Schächte dicht zu erstellen und regelmässig auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Sie haben den in der SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3 Jahre auf ihren Zustand zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Weitere Schutzzone, Zone S3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 3 Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an die Mischwasserkanalisation angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Allenfalls muss der nachträgliche Einbau eines Schiebers oder Ölabscheiders möglich sein. 4 Versickerungen von Abwässern, Kühlwässern aber auch von Dachwasser sind verboten. c) Strassen 1 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die u.a. dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. 2 Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. 3 Die Verwendung von Lackbitumen ist verboten. d) Parkplätze 1 Für öffentliche und private Parkplätze, die dem Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen können, sind ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erforderlich. 2 Private Parkplätze und Garagenvorplätze mit einem Wasseranschluss sind mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung zu versehen. 3 Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen ohne Wasseranschluss, die ausschliesslich für die private Benutzung verwendet werden, sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. e) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen 1 Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Für Ausnahmen (Heizöl) gelten die Bestimmungen der GSchV. Für das Errichten und Betreiben von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöltanks) mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l ist eine Bewilligung des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen erforderlich. 2 Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen müssen die Anlagenbetreiber innert 2 Jahren ab Inkrafttreten des Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 Schutzzonenreglements Schutzmassnahmen treffen und nachweisen, dass Flüssigkeitsverluste erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden können. f) Mit Abfällen belastete Standorte sowie Abstellplätze 1 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Allfällig mit Abfällen belastete Standorte müssen innert 1 Jahr ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements gemäss Vorgaben der Altlastenverordnung untersucht und, falls eine Altlast vorliegt, saniert werden. 2 Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, ist verboten. g) Materialentnahme / Geländeveränderungen 1 Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. 2 Der Abbau respektive Aushub von anstehendem Bodenmaterial ist nur für zu erstellende Bauten gestattet. Während der Bauphase sind die entsprechenden Vorschriften für Bauten in der Zone S strikte einzuhalten. Nach Beendigung der Bauphase darf die Wirkung der Deckschicht gegenüber dem Ausgangszustand nicht verringert worden sein. h) Bewirtschaftung 1 Die Bewirtschaftung der Reben innerhalb der Schutzzone hat sich nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder des biologischen Landbaus zu richten. Brachflächen sind zeitlich und örtlich auf ein Minimum zu reduzieren und durch standortspezifische natürliche Pflanzen zu begrünen. 2 Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde sowie das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt. 3 Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Bodenpflege: Der flächendeckende Einsatz von Herbiziden ist verboten. Nachhaltige und grossflächige Bewässerung ist untersagt. Gelegentliche und mässige Bewässerung von Hausgärten und Rasenplätzen ist erlaubt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 i) Pflanzenschutz / Unkrautbekämpfung 1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. 2 In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. 3 Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen nicht verwendet werden. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen. j) Düngung 1 Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. 2 Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. 3 Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. 4 Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Die Anwendung von Klärschlamm und Jauche (Flüssigdünger) ist untersagt. Stickstoffhaltige Handelsdünger dürfen nur von April bis Juni ausgebracht werden. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist unzulässig. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten. k) Wärmenutzung aus Boden bzw. Wasser Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.
Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen 1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert, gelagert werden oder von denen sonst eine Gefährdung des Grundwassers ausgeht, sind verboten. Zugelassen sind Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser (Ausnahmen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu Heizzwecken siehe Art. 5 Bst. e). 2 Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen, Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Bauliche Eingriffe (inkl. Sondierbohrungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel sind bewilligungspflichtig und sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu behandeln. b) Abwasserleitungen / Abwasseranlagen 1 Bestehende Kanalisationsleitungen sind mindestens alle 3 Jahre mittels Kanalfernsehen auf Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden, die bei einer Kontrolle aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Nicht kontrollierbare Leitungen müssen innert 3 Jahren ersetzt werden. 2 Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile inklusive Hausanschlüsse und Schächte dicht zu erstellen und regelmässig auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Sie haben den in der SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3 Jahre auf ihren Zustand zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Weitere Schutzzone, Zone S3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 3 Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an die Mischwasserkanalisation angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Allenfalls muss der nachträgliche Einbau eines Schiebers oder Ölabscheiders möglich sein. 4 Versickerungen von Abwässern, Kühlwässern aber auch von Dachwasser sind verboten. c) Strassen 1 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die u.a. dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. 2 Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. 3 Die Verwendung von Lackbitumen ist verboten. d) Parkplätze 1 Für öffentliche und private Parkplätze, die dem Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen können, sind ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erforderlich. 2 Private Parkplätze und Garagenvorplätze mit einem Wasseranschluss sind mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung zu versehen. 3 Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen ohne Wasseranschluss, die ausschliesslich für die private Benutzung verwendet werden, sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. e) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen 1 Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Für Ausnahmen (Heizöl) gelten die Bestimmungen der GSchV. Für das Errichten und Betreiben von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöltanks) mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l ist eine Bewilligung des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen erforderlich. 2 Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen müssen die Anlagenbetreiber innert 2 Jahren ab Inkrafttreten des Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 Schutzzonenreglements Schutzmassnahmen treffen und nachweisen, dass Flüssigkeitsverluste erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden können. f) Mit Abfällen belastete Standorte sowie Abstellplätze 1 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Allfällig mit Abfällen belastete Standorte müssen innert 1 Jahr ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements gemäss Vorgaben der Altlastenverordnung untersucht und, falls eine Altlast vorliegt, saniert werden. 2 Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, ist verboten. g) Materialentnahme / Geländeveränderungen 1 Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. 2 Der Abbau respektive Aushub von anstehendem Bodenmaterial ist nur für zu erstellende Bauten gestattet. Während der Bauphase sind die entsprechenden Vorschriften für Bauten in der Zone S strikte einzuhalten. Nach Beendigung der Bauphase darf die Wirkung der Deckschicht gegenüber dem Ausgangszustand nicht verringert worden sein. h) Bewirtschaftung 1 Die Bewirtschaftung der Reben innerhalb der Schutzzone hat sich nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder des biologischen Landbaus zu richten. Brachflächen sind zeitlich und örtlich auf ein Minimum zu reduzieren und durch standortspezifische natürliche Pflanzen zu begrünen. 2 Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde sowie das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt. 3 Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Bodenpflege: Der flächendeckende Einsatz von Herbiziden ist verboten. Nachhaltige und grossflächige Bewässerung ist untersagt. Gelegentliche und mässige Bewässerung von Hausgärten und Rasenplätzen ist erlaubt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 i) Pflanzenschutz / Unkrautbekämpfung 1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. 2 In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. 3 Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen nicht verwendet werden. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen. j) Düngung 1 Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. 2 Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. 3 Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. 4 Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Die Anwendung von Klärschlamm und Jauche (Flüssigdünger) ist untersagt. Stickstoffhaltige Handelsdünger dürfen nur von April bis Juni ausgebracht werden. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist unzulässig. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten. k) Wärmenutzung aus Boden bzw. Wasser Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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