Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Rheinhalde, Schaffhausen
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Change 1
Art. 6
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone, Zone S2a und S2b, folgende Nutzungsbeschränkungen: Engere Schutzzone, Zone S2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 a) Bauten und Anlagen (unterteilt in Zone S2a und Zone S2b) Zone S2a Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist verboten. Zone S2b 1 Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten bedarf einer Bewilligung des Baudepartements. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassungen entsteht. 2 Insbesondere werden folgende Anforderungen an Bauten gestellt: 3 Gebäudeteile, Hinterfüllungen, Pfähle etc. sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau von 393.0 m ü. M. enden. 4 Im Sinne einer Ausnahme sind bei den Liegenschaften Rheinhaldenstrasse Nr. 58 und Nr. 61 tiefergreifende Bauwerke zugelassen, sofern sie das Niveau der Kanalisationen in der Rheinhaldenstrasse nicht wesentlich unterschreiten. 5 Die notwendigen Kanalisationen sind auf ein Minimum zu beschränken. In diesen Fällen sind dichte Rohrleitungen und Formstücke zu verwenden und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und auch zurückhalten (Leitungstunnel, Doppelwandrohre etc.). 6 Während der Bauphase unter Terrain ist das geförderte Rohwasser des Pumpwerks in angemessener Weise intensiv zu überwachen. Allfällig notwendige Massnahmen bei einer Verunreinigung des Rohwassers (technische, organisatorische Massnahmen etc.) sind im Rahmen eines Dispositivs als Bestandteil des Baugesuches vorgängig festzulegen, zu dokumentieren und allenfalls vorzubereiten. 7 Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten. b) Kanalisationen/ Versickerungen 1 Neue Meteor-, Drainagevorflut- oder Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot können vom Baudepartement nur dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und zurückhalten (u.a. doppelwandige Rohrsysteme). Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 2 Bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements auf die Dichtigkeit hin zu kontrollieren (Anforderungen SIA-Norm 190). Defekte Leitungen sind sofort durch neue Doppelwandrohrleitungen zu ersetzen. 3 Neu zu erstellende doppelwandige Rohrsysteme als auch bestehende Kanalisationen sind jährlich mindestens einmal auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. c) Strassen, Flurwege Mit der Ausnahme von Flurstrassen für landwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen oder Wege erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassungen zu befürchten ist. d) Parkplätze Das Erstellen von neuen Parkplätzen sowie von neuen Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende derartige Plätze sind innert 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Schutzzonenreglements mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und via Meteor- oder Mischwassersystem zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben. e) Terrassierung Terrassierungsarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements. Diesen Vorhaben kann zugestimmt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Schutzwirkung der Deckschicht durch das Bauvorhaben nicht vermindert wird und die Sickerwasserqualität nicht beeinträchtigt wird. f) Wassergefährdende Stoffe Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Bestehende Anlagen sind zu beseitigen, sobald wesentliche Veränderungen dieser Anlagen (z.B. Sanierung/Ersatz von Tankanlagen, Ersatz von Ölbrennern etc.) notwendig werden, oder spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements. Für die Heizung sind in Zukunft Energie- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 träger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. g) Bodennutzung/ Bewirtschaftung 1 Die landwirtschaftliche Nutzung wie extensive Graswirtschaft und Rebbau ist erlaubt. In der Flur ist eine dauernde Vegetationsdecke zu erhalten. 2 Rebbau: Für die Bewirtschaftung gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzonen (siehe Art. 5 Bst. h). 3 Andere landwirtschaftliche Intensivkulturen wie Obstbau und dergleichen sowie Gärten von mehr als 1 Are sind nach den Vorschriften der Bio-Verordnung zu unterhalten. 4 Auf dem Uferstreifen zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem Rhein ist die Nutzung als Freizeitanlage gestattet, sofern die damit verbundenen Immissionen keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. h) Pflanzenschutz 1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzone (siehe Art. 5 Bst. i). Insbesondere dürfen im Sinne einer Ausnahme im Rebbau die gleichen Pflanzenschutzmittel verwendet werden wie in der weiteren Schutzzone. 2 Das Abdriften durch Wind oder das oberflächliche Abfliessen des Pflanzenschutzmittels zum Fassungsbereich (Zone S1) hin muss ausgeschlossen sein. i) Düngung Als Dünger können Handelsdünger, Gründünger und Reifekompost eingesetzt werden. Bezüglich den Grundsätzen der Düngung wird auf Art. 5 Bst. j verwiesen.
Art. 6
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone, Zone S2a und S2b, folgende Nutzungsbeschränkungen: Engere Schutzzone, Zone S2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 a) Bauten und Anlagen (unterteilt in Zone S2a und Zone S2b) Zone S2a Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist verboten. Zone S2b 1 Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten bedarf einer Bewilligung des Baudepartements. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassungen entsteht. 2 Insbesondere werden folgende Anforderungen an Bauten gestellt: 3 Gebäudeteile, Hinterfüllungen, Pfähle etc. sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau von 393.0 m ü. M. enden. 4 Im Sinne einer Ausnahme sind bei den Liegenschaften Rheinhaldenstrasse Nr. 58 und Nr. 61 tiefergreifende Bauwerke zugelassen, sofern sie das Niveau der Kanalisationen in der Rheinhaldenstrasse nicht wesentlich unterschreiten. 5 Die notwendigen Kanalisationen sind auf ein Minimum zu beschränken. In diesen Fällen sind dichte Rohrleitungen und Formstücke zu verwenden und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und auch zurückhalten (Leitungstunnel, Doppelwandrohre etc.). 6 Während der Bauphase unter Terrain ist das geförderte Rohwasser des Pumpwerks in angemessener Weise intensiv zu überwachen. Allfällig notwendige Massnahmen bei einer Verunreinigung des Rohwassers (technische, organisatorische Massnahmen etc.) sind im Rahmen eines Dispositivs als Bestandteil des Baugesuches vorgängig festzulegen, zu dokumentieren und allenfalls vorzubereiten. 7 Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten. b) Kanalisationen/ Versickerungen 1 Neue Meteor-, Drainagevorflut- oder Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot können vom Baudepartement nur dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und zurückhalten (u.a. doppelwandige Rohrsysteme). Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 2 Bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements auf die Dichtigkeit hin zu kontrollieren (Anforderungen SIA-Norm 190). Defekte Leitungen sind sofort durch neue Doppelwandrohrleitungen zu ersetzen. 3 Neu zu erstellende doppelwandige Rohrsysteme als auch bestehende Kanalisationen sind jährlich mindestens einmal auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. c) Strassen, Flurwege Mit der Ausnahme von Flurstrassen für landwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen oder Wege erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassungen zu befürchten ist. d) Parkplätze Das Erstellen von neuen Parkplätzen sowie von neuen Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende derartige Plätze sind innert 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Schutzzonenreglements mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und via Meteor- oder Mischwassersystem zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben. e) Terrassierung Terrassierungsarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements. Diesen Vorhaben kann zugestimmt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Schutzwirkung der Deckschicht durch das Bauvorhaben nicht vermindert wird und die Sickerwasserqualität nicht beeinträchtigt wird. f) Wassergefährdende Stoffe Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Bestehende Anlagen sind zu beseitigen, sobald wesentliche Veränderungen dieser Anlagen (z.B. Sanierung/Ersatz von Tankanlagen, Ersatz von Ölbrennern etc.) notwendig werden, oder spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements. Für die Heizung sind in Zukunft Energie- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 träger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. g) Bodennutzung/ Bewirtschaftung 1 Die landwirtschaftliche Nutzung wie extensive Graswirtschaft und Rebbau ist erlaubt. In der Flur ist eine dauernde Vegetationsdecke zu erhalten. 2 Rebbau: Für die Bewirtschaftung gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzonen (siehe Art. 5 Bst. h). 3 Andere landwirtschaftliche Intensivkulturen wie Obstbau und dergleichen sowie Gärten von mehr als 1 Are sind nach den Vorschriften der Bio-Verordnung zu unterhalten. 4 Auf dem Uferstreifen zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem Rhein ist die Nutzung als Freizeitanlage gestattet, sofern die damit verbundenen Immissionen keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. h) Pflanzenschutz 1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzone (siehe Art. 5 Bst. i). Insbesondere dürfen im Sinne einer Ausnahme im Rebbau die gleichen Pflanzenschutzmittel verwendet werden wie in der weiteren Schutzzone. 2 Das Abdriften durch Wind oder das oberflächliche Abfliessen des Pflanzenschutzmittels zum Fassungsbereich (Zone S1) hin muss ausgeschlossen sein. i) Düngung Als Dünger können Handelsdünger, Gründünger und Reifekompost eingesetzt werden. Bezüglich den Grundsätzen der Düngung wird auf Art. 5 Bst. j verwiesen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.