Propose a change

V vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Grundsatz

1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn: a) das Amt für Soziale Dienste die Hilfe angeordnet hat; und b) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben. 2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt: a) bei ganztägiger Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte oder ähnlichen Einrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson: 1 300 Franken als Kinderbetreuungsgeld; b) bei Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich als Kinderpflegegeld; c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson als Kinderpflegegeld: 1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 1 900 Franken monatlich; 2. ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 13. Lebensjahr: 2 050 Franken monatlich; 3. ab vollendetem 13. Lebensjahr: 2 200 Franken monatlich. 3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert. 4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für: a) die Erbringung der Betreuungsleistung; b) die Kosten für Verpflegung und Unterkunft; c) die Kosten für Bekleidung; d) die Versicherungskosten (Haftpflicht- und Unfallversicherung); e) sonstige Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, von Selbstbehalten sowie von Arzt-, Zahnarzt- und anderen Gesundheitskosten; zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für: 1. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; 2. Schullager und -ausflüge, Nachhilfe, Bücher sowie andere Aufwendungen für die Bildung; 3. Sport- und Musikkurse sowie andere Freizeitaktivitäten; 4. Hygieneartikel; 5. Taschengeld; 6. Ferien. 5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen. 6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.

Your change, as a redline

Art. 9 Grundsatz

1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn: a) das Amt für Soziale Dienste die Hilfe angeordnet hat; und b) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben. 2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt: a) bei ganztägiger Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte oder ähnlichen Einrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson: 1 300 Franken als Kinderbetreuungsgeld; b) bei Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich als Kinderpflegegeld; c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson als Kinderpflegegeld: 1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 1 900 Franken monatlich; 2. ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 13. Lebensjahr: 2 050 Franken monatlich; 3. ab vollendetem 13. Lebensjahr: 2 200 Franken monatlich. 3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert. 4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für: a) die Erbringung der Betreuungsleistung; b) die Kosten für Verpflegung und Unterkunft; c) die Kosten für Bekleidung; d) die Versicherungskosten (Haftpflicht- und Unfallversicherung); e) sonstige Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, von Selbstbehalten sowie von Arzt-, Zahnarzt- und anderen Gesundheitskosten; zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für: 1. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; 2. Schullager und -ausflüge, Nachhilfe, Bücher sowie andere Aufwendungen für die Bildung; 3. Sport- und Musikkurse sowie andere Freizeitaktivitäten; 4. Hygieneartikel; 5. Taschengeld; 6. Ferien. 5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen. 6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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