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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

Zürich · 181.32 · intercantonal agreement

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1 provision

181.32 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen (vom 23./29. Oktober 1886)1 Zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Thurgau ist – in Abänderung des Staatsvertrages vom 15. November / 3. Dezember 1853 über die thurgauisch-zürcherische Grenzgemeinde Wilen – folgende Vereinbarung getroffen worden: I. und II. III. 1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt. 2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer. IV. Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteiles nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden. V. Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt. VI. Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten. 1 OS 21, 319 und GS I, 715.

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