Propose a change

Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen: a. die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie nach Artikel 728 des OR; b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2; c. die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3; d. eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird; e. eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. 3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. 4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren. SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). SR 313.0

Your change, as a redline

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen: a. die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie nach Artikel 728 des OR; b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2; c. die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3; d. eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird; e. eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. 3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. 4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren. SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). SR 313.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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