Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) erfolgt, dafür sorgen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a. das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachttierkörpern, -hälften und ‑vierteln; b. das Datum der Erlegung im Fall von Wildtierkörpern; c. das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen; d. das Datum der Verarbeitung, der Zerlegung, der Zerkleinerung oder der Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft; e. das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Datum nach den Buchstaben a–d abweicht. 2 Wird ein Lebensmittel aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Daten nach den Buchstaben a–e hergestellt, so sind die ältesten Daten zur Verfügung zu stellen. 3 Die Form der Bereitstellung dieser Angaben bleibt dem Lieferanten überlassen. SR 817.022.16
Art. 3
1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) erfolgt, dafür sorgen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a. das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachttierkörpern, -hälften und ‑vierteln; b. das Datum der Erlegung im Fall von Wildtierkörpern; c. das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen; d. das Datum der Verarbeitung, der Zerlegung, der Zerkleinerung oder der Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft; e. das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Datum nach den Buchstaben a–d abweicht. 2 Wird ein Lebensmittel aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Daten nach den Buchstaben a–e hergestellt, so sind die ältesten Daten zur Verfügung zu stellen. 3 Die Form der Bereitstellung dieser Angaben bleibt dem Lieferanten überlassen. SR 817.022.16
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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