Propose a change

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 41 Kennzeichnung

1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIV anzugeben: a. der Fettgehalt im Milchanteil als «Gramm pro Kilogramm», «Gramm pro 100 Gramm» oder als Prozentangabe («%»); b. die Art der Hitzebehandlung. 2 Für Milchprodukte aus Milch von anderen Säugetierarten als Kühen ist die Tierart anzugeben. Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden. 3 Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten. 4 Bei Erzeugnissen, deren grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt und die in Mehrfachpackungen enthalten sind, sind die obligatorischen Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 LIV auf der Mehrfachpackung anzubringen. 5 Milchprodukte, die mit Rohmilch nach Artikel 32 Absatz 2 hergestellt wurden und bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst, sind als «mit Rohmilch hergestellt» zu kennzeichnen. 6 Werden bei der Herstellung spezifische Mikroorganismen verwendet und liegen diese im Endprodukt in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten pro Gramm vor, so darf auf diese Mikroorganismen hingewiesen werden. SR 817.022.16 Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 519). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281).

Your change, as a redline

Art. 41 Kennzeichnung

1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIV anzugeben: a. der Fettgehalt im Milchanteil als «Gramm pro Kilogramm», «Gramm pro 100 Gramm» oder als Prozentangabe («%»); b. die Art der Hitzebehandlung. 2 Für Milchprodukte aus Milch von anderen Säugetierarten als Kühen ist die Tierart anzugeben. Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden. 3 Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten. 4 Bei Erzeugnissen, deren grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt und die in Mehrfachpackungen enthalten sind, sind die obligatorischen Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 LIV auf der Mehrfachpackung anzubringen. 5 Milchprodukte, die mit Rohmilch nach Artikel 32 Absatz 2 hergestellt wurden und bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst, sind als «mit Rohmilch hergestellt» zu kennzeichnen. 6 Werden bei der Herstellung spezifische Mikroorganismen verwendet und liegen diese im Endprodukt in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten pro Gramm vor, so darf auf diese Mikroorganismen hingewiesen werden. SR 817.022.16 Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 519). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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