Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
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Change 1
Art. 62 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g/kg aus Käsetrockenmasse bestehen. 2 Der Fett i. T. muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen. 3 Entsprechend dem Fett i. T. muss die Trockenmasse betragen: Fettgehaltsstufe mindestens Fett i. T. in g/kg Schmelzkäse mind. T in g/kg Streichschmelzkäse mind. T in g/kg Doppelrahm 650 530 450 Rahm 550 500 450 Vollfett 450 500 400 Dreiviertelfett 350 450 400 Halbfett 250 400 300 Viertelfett 150 400 300 Mager weniger als 150 400 300 4 Die Trockenmasse muss betragen: a. beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse: mindestens 500 g/kg; b. beim Schmelzen von halbhartem Käse: mindestens 450 g/kg; c. beim Schmelzen von weichem Käse: mindestens 350 g/kg. 5 Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen: a. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Bezeichnung verwendet, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 oder nach einem für die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt ist, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein. b. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g/kg des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss dem genannten Käse ähnlich sein. c. Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g/kg aus dem betreffenden Käse bestehen. SR 910.12 SR 232.11
Art. 62 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g/kg aus Käsetrockenmasse bestehen. 2 Der Fett i. T. muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen. 3 Entsprechend dem Fett i. T. muss die Trockenmasse betragen: Fettgehaltsstufe mindestens Fett i. T. in g/kg Schmelzkäse mind. T in g/kg Streichschmelzkäse mind. T in g/kg Doppelrahm 650 530 450 Rahm 550 500 450 Vollfett 450 500 400 Dreiviertelfett 350 450 400 Halbfett 250 400 300 Viertelfett 150 400 300 Mager weniger als 150 400 300 4 Die Trockenmasse muss betragen: a. beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse: mindestens 500 g/kg; b. beim Schmelzen von halbhartem Käse: mindestens 450 g/kg; c. beim Schmelzen von weichem Käse: mindestens 350 g/kg. 5 Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen: a. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Bezeichnung verwendet, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 oder nach einem für die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt ist, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein. b. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g/kg des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss dem genannten Käse ähnlich sein. c. Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g/kg aus dem betreffenden Käse bestehen. SR 910.12 SR 232.11
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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