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Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index

Zürich · 748.15 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Begriff
  3. § 3 Richtwert
  4. § 4 Monitoringwert
  5. § 5 Expertengruppe
  6. § 6 Massnahmen
  7. § 7 des Kantons
  8. § 8 und der regionalen Planungsverbände
  9. § 8ein

9 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt a. den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI), b. die Verwendung von Mitteln des Flughafenfonds für Massnahmen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung und für Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität. B. Zürcher Fluglärm-Index

§ 2 Begriff

Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.

§ 3 Richtwert

1 Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen. 2 Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte: a. Anzahl der Flugbewegungen im Jahr 2000, b. An- und Abflugrouten im Jahr 2004, c. Verkehrszusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004, d. Nachtflugsperrordnung gemäss vorläufigem Betriebsreglement, e. Wohnbevölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung 2000. 3 Daraus ergibt sich ein Richtwert von 47 000 Personen. 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)

§ 4 Monitoringwert

1 Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet. 2 Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewegungen, der An- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung (Flottenmix), der Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres. 3 Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dargestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der Bevölkerungszahl und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verursacht worden sind (Bevölkerungs- und Flugbetriebsindex).

§ 5 Expertengruppe

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommission die «Expertengruppe ZFI» ein. 2 Die Expertengruppe wird durch das Amt für Mobilität7 geleitet. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luftverkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Statistik. 3 Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach § 3 Abs. 6 des Flughafengesetzes5, insbesondere zu dessen wissenschaftlichen Grundlagen. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufgaben und die Organisation der Expertengruppe. C. Massnahmen zur Einhaltung des Richtwerts Flugbetriebliche

§ 6 Massnahmen

1 Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb verursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirksamkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung. 2 Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetreiberin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes. Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 Raumplanerische Massnahmen

§ 7 des Kantons

In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, untersucht der Regierungsrat auf der Grundlage des Bevölkerungsindex die Besiedlungs- und Nutzungsentwicklung. Stellt er Abweichungen zur angestrebten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein. D. Beiträge an Massnahmen im Bereich der Raumplanung Beiträge für raumplanerische Massnahmen der Gemeinden

§ 8 und der regionalen Planungsverbände

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden und den regionalen Planungsverbänden Subventionen für ihre Massnahmen im Bereich der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich aufweisen. 2 Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind: a. Erlass und Anpassungen des regionalen oder des kommunalen Richtplans sowie der kommunalen Nutzungsplanung, b. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss lit. a. 3 Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ist gegeben, wenn die Massnahmen erforderlich sind wegen: a. der Festsetzung oder Anpassung der Gebiete mit einer Überschreitung der Lärmbelastungsgrenzwerte im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, im kantonalen Richtplan oder im Zusammenhang mit dem Betriebsreglement, b. der Festsetzung oder Anpassung des Flughafenperimeters im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, c. baulichen Veränderungen an den Flughafenanlagen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, d. der Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungsflächen im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, e. der Festsetzung oder Anpassung des Sicherheitszonenplans. 4 Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und zweckmässig sind. Bemessung der Beiträge § 9. Es werden Subventionen bis höchstens 80% der beitragsberechtigten Aufwendungen ausgerichtet. 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) E. Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität Ziel § 10. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der Kanton bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohnbauten die Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz. Schallschutz § 11. 1 Der hochwertige Schallschutz umfasst den passiven Schallschutz der Gebäudehülle gemäss den erhöhten bzw. den verschärften Anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung. 2 Bei Objekten des Heimatschutzes können die Anforderungen an den Schallschutz herabgesetzt werden. 3 Das Amt für Mobilität7 koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung mit den Schallschutzprogrammen der Verkehrsträger und mit den Energiesparprogrammen. Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnbauten § 12. 1 Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle von Bauvorhaben, die der Erreichung des Ziels gemäss § 10 dienen. 2 Das Amt für Mobilität7 legt Art und Umfang der Beratungsdienstleistungen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Energiefragen durch die Gemeinden gemäss § 15 des Energiegesetzes vom 19. Juni 19834 fest. 3 Es kann Dritte mit der Beratung beauftragen. Subventionen für die Erneuerung oder den Ersatz von Wohnbauten § 13. 1 Der Kanton richtet an die Zusatzkosten von Bauvorhaben für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus. 2 Er richtet höhere Subventionen aus, wenn a. das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Massnahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und b. Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden. 3 Er kann an die Kosten für die Erstellung eines privaten Gestaltungsplans gemäss §§ 85 f. PBG3 Subventionen ausrichten, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Abs. 2 erfüllt und die zuständige Behörde dem Gestaltungsplan zustimmt. *Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar bei der Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz. Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 Bemessung der Subventionen § 14. 1 Die Subvention gemäss § 13 Abs. 1 beträgt in der Regel einen Drittel der Zusatzkosten, höchstens Fr. 10 000 pro Wohneinheit. 2 Bei Bauvorhaben gemäss § 13 Abs. 2 kann die Subvention auf zwei Drittel der Zusatzkosten, höchstens auf Fr. 20 000 pro Wohneinheit erhöht werden. 3 In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Beiträge von Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden. 4 Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten. 5 Subventionen an private Gestaltungspläne im Sinne von § 13 Abs. 3 betragen einen Drittel der Planungskosten, höchstens Fr. 10 000. F. Weitere Bestimmungen Verfahren für Staatsbeiträge und Beratungsdienstleistungen § 15. 1 Gesuche um Subventionen und Beratungsdienstleistungen im Sinne von §§ 8–14 müssen dem Amt für Mobilität7 oder der von diesem bezeichneten Stelle schriftlich eingereicht werden und die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. 2 Die zuständige Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen

§ 8ein

Finanzplanung§ 16. Die Auszahlung zugesicherter Subventionen erfolgt in den Jahren, in denen die Mittel des Fonds zur Verfügung stehen. Der Zeitraum der Auszahlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist, mit der Zusicherungsverfügung bestimmt. 1 OS 67, 47; Begründung siehe ABl 2011, 3642. 2 Inkrafttreten: 1. März 2012. 3 LS 700.1. 4 LS 730.1. 5 LS 748.1. 6 LS 748.3. 7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 659; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021. 748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Anhang Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach folgender Formel: Legende: %HAi Prozentsatz der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) %HSDi Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) D Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum Innenpegel; für gekipptes Fenster beträgt D rund –15 dB, bei Komfort- und Schalldämmlüftungen rund –25 dB. Bei Bauten, die mit erhöhten bzw. aufgrund von Art. 32 Abs. 2 LSV verschärften Anforderungen der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins erstellt wurden, gelten die entsprechenden Werte. dL Integrand HSDHAZFI += mit: ¦ ⋅= i i ipop HA NHA 100 % , wobei: ( ) ( ) ( )42342.04210081.44210395.1% ,16 ,16 ,16 4 −⋅+−⋅⋅+−⋅⋅−= ∗∗−∗− iiii LeqLeqLeqHA für Leq*16,i • 47 dB %HAi = 0 für Leq*16,i < 47 dB mit: ( ) ( ) ¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § ¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § +¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § +⋅⋅= +⋅ = ⋅+⋅∗ ¦ 51.0T15 T02 1.051.0 16 6T101T 101010 lg10 Leq j LeqLeq j Leq mit: ¦ ⋅= i i ipop HSD NHSD 100 % , wobei: ( ) ( )( )³ ⋅+⋅+⋅= max,max,max,26% ASASAWRASii dLDLPDLHHSD für Leq8,i • 37 dB %HSDi = 0 für Leq8,i < 37 dB mit: ( ) ( ) 2 ,max ,max ,max 103243.310008.410894.1)( −−− ⋅−+⋅⋅++⋅⋅=+ DLDLDLP ASASASAWR Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15 HA Anzahl der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Studie von H. M. E. Miedema und C. G. M. Oudshoorn, publiziert 2001 (Environmental Health Perspectives 109, S. 409–416.) Hi Häufigkeitsverteilung der Maximalpegel am Hektarpunkt i HSD Anzahl der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen, Berechnung gemäss Feldstudie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, publiziert 2004 (Forschungsbericht 2004–07/D, Band 1, Zusammenfassung) i Index für Hektarpunkt j Index für Tagesstunde LAS,max A-bewerteter Maximalpegel mit der Zeitkonstante Slow gemessen Leq*16 16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste (T01) und letzte Tagesstunde (T16) Leq8 8h-Mittelungspegel der Nacht von 22 bis 06 Uhr LeqT01 1h-Mittelungspegel der ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr LeqT16 1h-Mittelungspegel der letzten Tagessstunde von 21 bis 22 Uhr Leqj 1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02 bis T15) lg Logarithmus mit der Basis 10 Npop,i Einwohnerzahl am Hektarpunkt i PAWR Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Aufwachreaktion durch ein Fluggeräusch T01 Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr T02 Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr T15 Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr T16 Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr ZFI Zürcher Fluglärm-Index Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq) sowie Maximalpegel (LAS,max) werden nach den anerkannten Regeln der Akustik berechnet.

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