Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats von Schaffhausen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35 beim Präsidium Widerspruch eingelegt hat
Behandlung nicht traktandierter Geschäfte Auf der Tagesordnung nicht aufgeführte Geschäfte können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder sofort traktandiert werden, sofern der Stadtrat den Vorbehalt des Vorprüfungsrechts nicht verlangt. Art. 35 a Parlamentarische Erklärung 4) 1 Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen von maximal drei Minuten sind zulässig. Gleiches gilt für Erklärungen des Büros und der Kommissionen. 7) 2 Erklärungen sind vor der Sitzung beim Ratspräsidium anzumelden. Dieses entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung abgegeben werden kann. 3 Eine Diskussion findet nicht statt. Ein Mitglied des Grossen Stadtrats oder des Stadtrats, das persönlich angegriffen worden ist, hat das Recht auf eine knappe Erwiderung. Art. 36 Ausstand 1 Mitglieder, welche durch einen Verhandlungsgegenstand privatrechtlich oder sonst unmittelbar persönlich betroffen werden oder zu Beteiligten im Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis der auf- oder absteigenden Linie oder der Seitenlinie stehen – bei der letzteren bis und mit dem zweiten Grad –, oder mit Beteiligten in eingetragener Partnerschaft leben, ebenso Mitglieder von Verwaltungsorganen von Erwerbsgesellschaften, z. B. Direktoren und Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften, haben bei den betreffenden Verhandlungen und Beschlussfassungen den Ausstand zu nehmen. 2 Bei Beratung und Entscheidung der Ausstandsfrage haben die Mitglieder, um deren Ausstand es sich handelt, nur beratende und keine entscheidende Stimme. 3 Ist infolge von Ausstandsverhältnissen der Grosse Stadtrat nicht mehr beschlussfähig, so ist durch die Gemeinde die Ergänzung der Behörde vorzunehmen. 4 Städtische Funktionäre, die Mitglied des Grossen Stadtrats sind, werden bei Abstimmungen über Besoldungsfragen in ihrem Stimmrecht nicht eingeschränkt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 15 Art. 37 Gang der Beratung 1 Bei jedem zur Behandlung kommenden Geschäft erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zuerst der Sprecherin oder dem Sprecher der Kommission, anschliessend der Sprecherin oder dem Sprecher der Kommissionsminderheit, den Fraktionssprechenden, dem Stadtrat und dann den übrigen Ratsmitgliedern. Weitere Wortmeldungen bleiben vorbehalten. 2 Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied sprechen, so übernimmt seine beziehungsweise ihre Stellvertretung den Vorsitz für das betreffende Geschäft. 7) 3 Die Kommissionssprecherin oder der -sprecher hat das Recht, jederzeit das Wort zu verlangen. Art. 38 Eintreten und Detailberatung 1 Der Grosse Stadtrat berät, ob er auf die Vorlage eintreten will. Er kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, falls keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind. 7) 2 Eine Eintretensdebatte ist obligatorisch bei Geschäften, die dem obligatorischen Referendum unterstehen. 3 Wird auf die Vorlage eingetreten, folgt die Detailberatung. Art. 39 Anträge Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten schriftlich einzureichen. Art. 40 Verhandlungsordnung 1 Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der angemeldeten Wortbegehren. Ein Mitglied, das noch nicht gesprochen hat, hat Vorrang gegenüber einem Mitglied, das das Wort zum zweiten Mal verlangt. 7) 2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. 7) 3 Wer spricht, soll bei der Sache bleiben, schriftdeutsch sprechen und sich der Kürze befleissigen. Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner vom Verhandlungsgegenstand oder verletzen sie den parlamentarischen Anstand, werden sie von der Sitzungsleitung ermahnt, zur Sache zu sprechen. 4 Hält sich ein Mitglied nicht an die Mahnung, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. 7) Art. 41 Ordnungsantrag 1 Ordnungsanträge beziehen sich auf die Form der Behandlung der Geschäfte, namentlich auf: 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 16 a) geheime Beratung b) Unterbruch der Beratung c) Verschiebung der Beratung d) Abbruch der Sitzung e) Schluss der Diskussion f) Handhabung der Geschäftsordnung. 2 Stellt ein Ratsmitglied einen Ordnungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort. 3 Ordnungsanträge sind vor jedem Antrag zu behandeln und sogleich zur Abstimmung zu bringen. 4 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so darf nur noch zu diesem Antrag gesprochen werden. Danach ist darüber abzustimmen. Wird einem solchen Antrag zugestimmt, so dürfen nur noch jene Ratsmitglieder zum Beratungsgegenstand sprechen, die vor der Antragstellung das Wort verlangt haben. 5 Ein Antrag auf Abbruch der Sitzung oder Schluss der Diskussion erfordert zu seiner Annahme eine Zweidrittelmehrheit. 7) Art. 42 Rückweisung 1 Stellt im Laufe der Detailberatung eines Geschäfts ein Ratsmitglied einen Rückweisungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort. 7) 2 Rückweisungsanträge sind vor einem anderen Antrag, mit Ausnahme eines Ordnungsantrags, zu behandeln. Über Rückweisungsanträge kann auch erst zusammen mit der Hauptfrage entschieden werden. 3 Beschliesst der Grosse Stadtrat Rückweisung an den Stadtrat oder an eine Kommission, hat er anzugeben, in welchem Sinne das Geschäft abzuändern ist. 7) 4 Ein vom Grossen Stadtrat an den Stadtrat zurückgewiesenes Geschäft ist vom diesem innerhalb eines Jahres zuhanden des Grossen Stadtrats zu verabschieden, andernfalls demselben Bericht zu erstatten ist. 4) 5 Ein vom Grossen Stadtrat an die vorberatende Kommission zurückgewiesenes Geschäft ist von dieser innerhalb eines Jahres dem Grossen Stadtrat erneut zu unterbreiten, andernfalls demselben Bericht zu erstatten ist. 4) 7) Art. 43 Beschluss ohne Gegenantrag Wird zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt, kann derselbe ohne Abstimmung von der Präsidentin oder vom Präsidenten als Beschluss des Grossen Stadtrats erklärt werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 17 Art. 43a Beratung von Vorlagen zu Volksinitiativen 5) 1 Vorlagen des Stadtrats zur Gültigkeit von Volksinitiativen und zur Stellungnahme des Grossen Stadtrats zu Initiative (Art. 76 Wahlgesetz) werden in der Regel direkt traktandiert. 2 Entscheidet sich der Grosse Stadtrat dafür, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen, so kann er damit den Stadtrat oder eine Kommission des Grossen Stadtrats betrauen. Art. 43b 8) 1 Erlasse des Grossen Stadtrats unterliegen einer zweimaligen Beratung. 2 Das Ergebnis der ersten Beratung wird mit Einschluss der Minderheitsanträge, die mindestens 7 Stimmen auf sich vereinigt haben, der zweiten Beratung zugrunde gelegt. 3 Die zweite Beratung eines Geschäfts erfolgt frühestens in der nächsten Sitzung. Der Grosse Stadtrat kann jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung beschliessen. 2. Kapitel: Abstimmungen Art. 44 Abstimmungsverfahren Bei Abstimmungen geht der zuerst gestellte Antrag voraus. Vor der Abstimmung legt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat das Abstimmungsverfahren vor. Jedes Mitglied hat das Recht, Einwendungen gegen die Abstimmungsart zu erheben. Der Rat entscheidet sogleich darüber. Art. 45 Eventualabstimmung 5) 1 Über Unterabänderungsanträge ist vor Änderungs- und Zusatzanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden. 2 Sind mehr als zwei Hauptanträge vorhanden, so werden unter Namensaufruf alle nebeneinander zur Abstimmung gebracht und jedes Mitglied darf nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn keiner das absolute Mehr erhalten hat, so wird mittels elektronischer Abstimmungsanlage abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, aus der Abstimmung fallen soll. Sodann wird unter den übrigbleibenden abgestimmt und auf die gleiche Weise fortgefahren. 7) 3 Liegen nur noch zwei Anträge zur Abstimmung vor, gilt das einfache Mehr. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 18 Art. 46 Abstimmung über teilbare Anträge oder Vorlagen 7) Über teilbare Anträge oder Vorlagen kann getrennt abgestimmt werden. Jedes Ratsmitglied kann eine solche Trennung verlangen. Art. 47 Abstimmung über das Ganze 1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Anträgen oder Artikeln, wird am Schluss der Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen. 7) 2 Bleibt die ganze Vorlage unwidersprochen, kann die Präsidentin oder der Präsident die Vorlage zum Beschluss des Grossen Stadtrats erklären. Art. 48 Stimmabgabe 5) 1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. 2 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Grossen Stadtrats wird bei elektronischer Stimmabgabe und bei Namensaufruf veröffentlicht. 3 Der Grosse Stadtrat erlässt ein Reglement über die elektronische Stimmabgabe. Darin werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Zuständigkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt. 4 Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Art. 49 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten 5) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. 2 Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten befindet. 3 Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid. Art. 50 Feststellung des Stimm- oder Wahlergebnisses Die Stimmenzählenden haben das Ergebnis der Wahl und Abstimmungen gemäss dem Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats (RSS 110.3) festzustellen. 7) Art. 51 Wiedererwägungsantrag Vor der Schlussabstimmung kann ein Mitglied mit einer kurzen Begründung beantragen, auf gefasste Beschlüsse zurückzukommen. Über den Wiedererwägungsantrag entscheidet der Grosse Stadtrat. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 19 Art. 52 Unterstellung unter das obligatorische Referendum 5) Der Grosse Stadtrat kann seinen Beschluss von sich aus der Volksabstimmung unterstellen. Art. 53 Bereinigung der Beschlüsse Das Büro bereinigt formell alle Beschlüsse des Grossen Stadtrats. Ergeben sich dabei gegensätzliche Meinungen, entscheidet der Grosse Stadtrat. Art. 54 Veröffentlichung der Referendumsbeschlüsse 1 Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats werden im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Internet gilt als amtliche Publikation. 7) 1bis Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats, die dem fakultativen Referendum unterliegen, sind neben dem Internet zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen (Art. 21 und 22 Stadtverfassung) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im Internet veröffentlicht ist und bei der Stadtkanzlei aufliegt. Die Veröffentlichungen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder vom Sekretär zu unterzeichnen. Sie tragen das Datum, an dem sie erscheinen7) 2 Die Referendumsfrist läuft ab Publikation im amtlichen Publikationsorgan. Der Schlusstag der 30-tägigen Referendumsfrist wird angegeben. Art. 54a Veröffentlichung von Erlassen 1 Erlasse des Grossen Stadtrats werden in der Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) im Internet veröffentlicht und können in gedruckter Form unentgeltlich bei der Stadtkanzlei bezogen werden.3) 2 Die im Internet publizierte Fassung der Erlasse und der Geschäftsordnung ist massgebend. 7) IV. Parlamentarische Vorstösse Art. 55 Motion 1 Motionen sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen oder vom Ratsbüro. 2 Mit der Motion kann der Stadtrat verpflichtet werden, eine Vorlage: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 20 a) zur Teilrevision oder Totalrevision der Stadtverfassung b) zum Erlass, zur Änderung oder Ergänzung einer Verordnung c) oder für andere, in die Zuständigkeit des Grossen Stadtrats fallende Beschlüsse zu erarbeiten. 3 Eine Motion, die den Anforderungen gemäss Absatz 2 nicht entspricht, ist vom Büro ungültig zu erklären. Die Motionärin oder der Motionär ist zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entscheidet der Grosse Stadtrat endgültig. Art. 55a Volksmotion 4) 1 Die von 100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volksmotion ist unter Angabe von Name, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum beim Ratssekretariat einzureichen. Sie ist schriftlich zu begründen. 2 Der oder die zur Vertretung befugte Erstunterzeichnende ist klar zu bezeichnen. Das Büro kann von ihm bzw. ihr eine ergänzende Begründung verlangen. Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zur Beratung im Grossen Stadtrat zurückziehen. 3 Die oder der Erstunterzeichnende kann die Volksmotion im Grossen Stadtrat mündlich begründen. Die Volksmotion kann nach der Einreichung weder geändert noch umgewandelt werden. 7) 4 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an eine Volksmotion sowie für deren Beratung und Erledigung die Bestimmungen über die Motionen. Art. 56 Postulat 1 Ein Postulat beauftragt den Stadtrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen in den Aufgabenkreis der Stadt fallenden Gegenstand verlangt werden. 2 Jedes Ratsmitglied kann ein Postulat einreichen. Der Grosse Stadtrat entscheidet über die Erheblichkeit des Postulates. Art. 56a Volkspostulat 9) 1 Die Bestimmungen zur Volksmotion nach Art. 55a Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäss auch für das Volkspostulat. 2 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an ein Volkspostulat sowie für dessen Beratung und Erledigung die Bestimmungen über das Postulat. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 21 Art. 57 Behandlung von Motionen und Postulaten 5) 1 Motionen und Postulate sind schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Stadtrats einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen und müssen eine Begründung enthalten. Sie werden dem Rat laufend zugestellt. 7) 2 Nach Eingang einer Motion oder eines Postulats hält der Stadtrat in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Grossen Stadtrats fest, ob er den Vorstoss entgegennimmt, die Entgegennahme ablehnt oder eine Umwandlung in einen untergeordneten Vorstoss beantragt. Liegt die Stellungnahme des Stadtrats vor, gilt die Motion oder das Postulat als verhandlungsbereit und wird auf der nächsten Traktandenliste fett gedruckt. Bis zur Behandlung im Rat ist die schriftliche Stellungnahme vertraulich zu behandeln.4) 7) 2bis Die schriftliche Stellungnahme des Stadtrats erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung einer Motion oder eines Postulats. 7) 3 Ist der Stadtrat bereit, eine Motion oder ein Postulat unverändert entgegenzunehmen, kommen sinngemäss die Regeln des Vereinfachten Verfahrens zur Anwendung. Eine Beratung findet nur statt, wenn ein Mitglied des Grossen Stadtrats, eine Fraktion oder eine Kommission dagegen Widerspruch einlegt. In diesem Fall wird die Beratung auf die nächste Sitzung vertagt. Ohne einen entsprechenden Gegenantrag gilt der Vorstoss als erheblich erklärt und überwiesen. 7) 3bis Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion oder eines Postulats ab oder beantragt er deren Umwandlung, so hat er dies in seiner Stellungnahme zu begründen. Der Grosse Stadtrat entscheidet im Anschluss an die Beratung im Rat über die Erheblicherklärung des Vorstosses. 7) 4 Während der Beratung kann die Urheberin oder der Urheber den Wortlaut einer Motion oder eines Postulates ändern. Sie oder er kann den Vorstoss auch in einen untergeordneten umwandeln. 5 Statt an den Stadtrat kann eine Motion oder ein Postulat an eine Kommission überwiesen werden. Wird der Vorstoss an eine Kommission überwiesen, kann der Stadtrat zum Kommissionsbericht Stellung nehmen, bevor er dem Grossen Stadtrat unterbreitet wird. 5bis Nach einer Überweisung an den Stadtrat oder an eine Kommission kann der Grosse Stadtrat auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung des Geschäfts beschliessen. 7) 6 Überwiesene Motionen verpflichten die beauftragte Instanz, innerhalb zweier Jahre, überwiesene Postulate innerhalb eines Jahres, Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 22 dem Grossen Stadtrat einen entsprechenden Bericht zu unterbreiten oder eine Fristverlängerung zu beantragen. Art. 58 Abschreibung von Motionen und Postulaten 1 Motionen und Postulate werden auf schriftlich begründeten Antrag einer Kommission oder des Stadtrats durch Beschluss des Grossen Stadtrats abgeschrieben. 2 Wird der Antrag auf Abschreibung abgelehnt, so muss der Stadtrat den Auftrag innert der vom Grossen Stadtrat mit der Ablehnung des Abschreibungsantrags gesetzten Frist erfüllen. Art. 59 Interpellation 1 Mit Interpellationen können die Mitglieder des Grossen Stadtrats, die Kommissionen, die Fraktionen und das Büro vom Stadtrat Auskunft verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse der Stadt betreffende Angelegenheit. 2 Sie werden schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Stadtrats eingereicht und dem Rat laufend zugestellt. 3 Eine eingegangene Interpellation wird auf die nächste Traktandenliste gesetzt. Sie ist vom Stadtrat innerhalb von fünf Monaten zu bearbeiten und anschliessend verhandlungsbereit zu melden. Nach der Begründung durch die Interpellantin oder den Interpellanten erfolgt die mündliche Beantwortung durch den Stadtrat. Eine schriftliche Begründung des Stadtrats darf erst an der Ratssitzung abgegeben werden. 7) 4 Die Interpellantin oder der Interpellant kann in einem kurzen Votum erklären, ob die Antwort sie oder ihn zufriedenstellt. 5 Eine Diskussion findet dann statt, wenn ein Ratsmitglied sie beantragt.4) Art. 60 Dringliche Behandlung 1 Die Urheberin oder der Urheber des Vorstosses muss den Antrag auf dringliche Behandlung mündlich begründen. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2 Wird Dringlichkeit beschlossen, so wird über die Erheblicherklärung der Motion oder über die Überweisung des Postulates noch am Tag der Einreichung, spätestens aber an der nächsten Sitzung entschieden. 3 Dringliche Interpellationen werden vom Stadtrat innert zwei Monaten mündlich beantwortet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 23 Art. 61 Kleine Anfrage 1 Mit der Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied vom Stadtrat Auskunft verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse der Stadt betreffende Angelegenheit. 2 Kleine Anfragen werden dem Stadtrat schriftlich eingereicht. Sie werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrats laufend zugestellt. 3 Der Stadtrat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innert drei Monaten. Eine Diskussion findet nicht statt. Art. 62 Verfahrenspostulate 5) 1 Verfahrenspostulate sind selbstständige Anträge von Ratsmitgliedern, Fraktionen, Kommissionen oder vom Büro, die eine Änderung der Geschäftsordnung, die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) oder die Durchführung einer die internen Angelegenheiten betreffenden Massnahme bezwecken. 2 Sie sind schriftlich und begründet beim Präsidium einzureichen und innert zwei Monaten zu traktandieren. 3 Der Grosse Stadtrat bestimmt auf Empfehlung seines Büros, wer das Geschäft vorzubereiten und Antrag zu stellen hat. Art. 63 Jahresgespräch 5) 1 Die im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien und der Stadtrat führen jeweils im ersten Quartal jedes Jahres ein Gespräch über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über die Jahresplanung. 2 aufgehoben. Art. 63a Konferenz der Fraktionspräsidien 5) 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten zur Besprechung von aktuellen oder grundsätzlichen Fragen zum Ratsbetrieb oder zu wichtigen Sachthemen. 2 Sie koordinieren nach Möglichkeit die Wahlvorschläge für die Berufung der Präsidien der ständigen Kommissionen sowie für die Besetzung von Sitzen des Grossen Stadtrats in weiteren städtischen und externen Gremien. Art. 19 Abs. 3 bleibt vorbehalten. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 24 V. Wahlen Art. 64 Wahlmodus Alle Wahlen werden vom Grossen Stadtrat geheim durchgeführt, ausgenommen diejenigen Wahlgeschäfte, welche in stiller Wahl erledigt werden. Art. 65 Wahlverfahren 5) 1 Jedes Ratsmitglied erhält einen Stimmzettel. Wenn keine vorbereiteten gedruckten Formulare vorliegen, ist der Stimmzettel mit dem Namen der Person zu versehen, der die Stimme gelten soll. 2 Ist eine Person nur ungenügend bezeichnet oder ist der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt, sind die betreffenden Stimmzettel bzw. Stimmen ungültig. 3 Wird auf einem Stimmzettel ein Name doppelt aufgeführt, dann zählt er nur einmal. Ein Stimmzettel, welcher mehr Namen enthält als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig. 4 Übersteigt die Zahl der eingesammelten Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und muss wiederholt werden. 5 Eine Wahl kommt zustande, wenn eine Person die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Das absolute Mehr wird nach den Vorschriften des kantonalen Wahlgesetzes errechnet. 6 Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, entscheidet im zweiten Wahlgang nicht mehr das absolute Mehr, sondern die höhere Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los der Präsidentin oder des Präsidenten. Art. 66 Stille Wahlen 1 Das Präsidium gibt vor dem ersten Wahlgeschäft bekannt, für welche Wahlen nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist. Es nennt die jeweils vorgeschlagene Person und stellt die Frage, ob weitere Wahlvorschläge bestehen. Wird das verneint, werden ohne gegenteiligen Antrag die vorgeschlagenen Personen ohne Wahlgang als gewählt erklärt. 2 Wird für eines dieser Wahlgeschäfte stille Wahl abgelehnt, so führt das Präsidium jeweils die geheime Wahl durch. 3 Die stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Grossen Stadtrats. Art. 67 Wahlkompetenz 3) 7) Vom Grossen Stadtrat werden gewählt: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 25 a) sein Büro; b) die parlamentarischen Kommissionen; c) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Einwohnergemeinde; d) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist. VI. Petition Art. 68 Petition 1 Eine an den Grossen Stadtrat gerichtete Petition wird den Mitgliedern des Grossen Stadtrats zugestellt. Der Grosse Stadtrat hat die Petition spätestens nach sechs Monaten zu behandeln. 2 Das Büro weist die Petition einer Kommission zu. Die Kommission erarbeitet und verabschiedet zuhanden des Grossen Stadtrats die Petitionsantwort. 3 Der Grosse Stadtrat nimmt nach erfolgter Bereinigung Kenntnis von der Petitionsantwort. Die Kommission stellt den Petenten die Petitionsantwort und einen Protokollauszug zu; der Protokollauszug umfasst die im Grossen Stadtrat zur Petition geführte Beratung. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 69 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung vom 13. Dezember 1983. Art. 70 Übergangsbestimmungen zu Art. 19 Abs. 3 1) Die Präsidien und Vizepräsidien der ständigen Kommissionen werden auf Beginn der Legislaturperiode 2013 - 2016 erstmals für eine zweijährige Amtsdauer neu gewählt. Art. 71 In-Kraft-Treten von Art. 17a 1) Art. 17a (ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen) tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 72 In-Kraft-Treten von Art. 48 5) Bis zum Inkrafttreten des Reglements über die elektronische Stimmabgabe gemäss Art. 48 Abs. 3 der Geschäftsordnung in der Fassung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 26 vom 20. März 2018 gelten Art. 45 Abs. 2 und Art. 48 der Geschäftsordnung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 im Sinne einer Übergangsbestimmung weiter. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 27 Anhang 5)7) Regelung der proportionalen Vertretung der Fraktionen in den vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen Für die Berechnung der einer Fraktion zustehenden Anzahl Sitze in den Ständigen Kommissionen und der Verwaltungskommission von SHPower, der Verwaltungskommission der VBSH und dem Verwaltungsrat der Etawatt werden die Sitze dieser Kommissionen zusammengezählt. Die Ermittlung der proportionalen Vertretung der Fraktionen in den vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: Fraktionsstärke (Anzahl Mitglieder der Fraktion) x Anzahl Kommissionssitze Total aller Ratsmitglieder, welche den Fraktionen angehören = Anzahl der einer Fraktion zustehenden Sitze NB: Nicht berücksichtigt werden fraktionslose Ratsmitglieder Danach werden die Sitze pro Fraktion möglichst gleichmässig auf die einzelnen Kommissionen verteilt. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates. Die Zusammensetzung nichtständiger Kommissionen sowie die Zuteilung von Sitzen der Grossen Stadtrats in weiteren städtischen und externen Gremien werden durch den Grossen Stadtrat in sinngemässer Anwendung dieses Proporzschlüssels bestimmt bzw. zuhanden des Stadtrats vorgeschlagen. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates. Weisen aufgrund des Verteilungsschlüssels mehrere Fraktionen den gleichen Quotienten auf und stehen nicht genügend Sitze für eine volle Zuteilung zur Verfügung, so ist ein Ausgleich in fortlaufender Reihenfolge bei den nächsten Kommissionsbildungen zu schaffen. Für die Einhaltung eines solchen Turnus trifft das Büro die erforderlichen Massnahmen. …2) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 28 Zu den weiteren städtischen und externen Gremien gehören insbesondere*: a) KSS- Verwaltungskommission (2 Sitze) b) Kommission (3 Sitze) c) Mitgliederversammlung des Vereins Regionaler Naturpark Schaffhausen (1 Sitz) d) Verwaltungskommission SHPower (2 Sitze) e) Verwaltungsrat der Etawatt (1 Sitz) f) Verwaltungskommission VBSH (2 Sitze) g) Kommission für Sozialbelange (2 Sitze) h) Polizeikommission (2 Sitze) i) Theaterkommission (1 Sitz) j) Rebschaukommission (1 Sitz) *Das Wahlverfahren in die aufgeführten Kommissionen und Gremien richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Organisationsverordnungen, Statuten und übrigen Rechtsgrundlagen. Über die Zuteilung der Sitze des Büros (Präsidium, Vizepräsidien, mindestens zwei Stimmenzählende) entscheidet der Grosse Stadtrat auf Vorschlag der Konferenz der Fraktionspräsidien. Alle Fraktionen müssen im Büro vertreten sein. Das Präsidium muss jeweils zwischen den Fraktionen wechseln. Fussnoten: 1 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 6. Juli 2010. 2 Streichung von Abs. 3, Beschluss des Grossen Stadtrats vom 6. Juli 2010. 3 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2012. 4 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 17. Februar 2015. In Kraft getreten auf den 1. Januar 2015. 5 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2018. In Kraft getreten auf den 1. November 2018. 6 Die Verordnung des Grossen Stadtrats über das Öffentlichkeitsprinzip in der Stadt Schaffhausen vom 6. März 2018 wurde in der Volksabstimmung vom 23. September 2018 abgelehnt. 7 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 24. Januar 2023. In Kraft getreten auf den 1. März 2023. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 29 8 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 1. April 2025. In Kraft getreten auf den 1. April 2025. 9 Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar 2026. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 30 Inhaltsverzeichnis 5)7) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Amtsjahr Art. 2 Konstituierung Art. 2a lnpflichtnahme Art. 3 Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 4 Medienschaffende Art. 4a Livestream Art. 5 Verpflichtung zur Teilnahme Art. 6 Beschlussfähigkeit Art. 7 Sitzungszeit Art. 8 Auskunftsrecht Art. 9 Pflicht zur Verschwiegenheit Art. 10 Sitzungsgeld Art. 10a Grundentschädigung Art. 10b Abrechnung Art. 11 Fraktionen ll. Organisation des Grossen Stadtrats Art. 12 Ständige Organe 1. Kapitel: Leitungsorgane 1. Abschnitt: Ratspräsidium Art. 13 Ratspräsidium 2. Abschnitt: Büro Art. 14 Art. 15 Zusammensetzung Aufgaben des Büros 2. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 16 Allgemeine Bestimmungen Art. 17 Wahlen und Amtszeit Art. 17a Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen Art. 18 Öffentlichkeit und Sekretariat 2. Abschnitt: Die Kommissionen Art. 19 Ständige Kommissionen Art. 20 Vertretung des Grossen Stadtrates in städtischen und externen Gemeinden Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 31 Art. 21 Geschäftsprüfungskommission Art. 22 Nichtständige Kommissionen 3. Abschnitt: Organisation Art. 23 Aufgaben Art. 24 Beschlussfähigkeit Art. 25 Beratungsunterlagen und Bezug von Experten Art. 26 Unbestrittene Geschäfte Art. 27 Teilnahme Stadtrat Art. 28 Kommissionsprotokolle Art. 29 Einsicht durch Dritte 4. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 29a Einsetzung und Auftrag Art. 29b Ergänzende Bestimmungen 3. Kapitel: Ratssekretariat und Protokoll Art. 30 Ratssekretariat Art. 30a Weibeldienste Art. 31 Protokollinhalt Art. 32 Genehmigung und Veröffentlichung Ill. Verhandlungen des Grossen Stadtrats 1. Kapitel: Beratungslauf Art. 33 Sitzungseröffnung Art. 34 Vereinfachtes Verfahren
Art. 35 beim Präsidium Widerspruch eingelegt hat
Behandlung nicht traktandierter Geschäfte Auf der Tagesordnung nicht aufgeführte Geschäfte können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder sofort traktandiert werden, sofern der Stadtrat den Vorbehalt des Vorprüfungsrechts nicht verlangt. Art. 35 a Parlamentarische Erklärung 4) 1 Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen von maximal drei Minuten sind zulässig. Gleiches gilt für Erklärungen des Büros und der Kommissionen. 7) 2 Erklärungen sind vor der Sitzung beim Ratspräsidium anzumelden. Dieses entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung abgegeben werden kann. 3 Eine Diskussion findet nicht statt. Ein Mitglied des Grossen Stadtrats oder des Stadtrats, das persönlich angegriffen worden ist, hat das Recht auf eine knappe Erwiderung. Art. 36 Ausstand 1 Mitglieder, welche durch einen Verhandlungsgegenstand privatrechtlich oder sonst unmittelbar persönlich betroffen werden oder zu Beteiligten im Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis der auf- oder absteigenden Linie oder der Seitenlinie stehen – bei der letzteren bis und mit dem zweiten Grad –, oder mit Beteiligten in eingetragener Partnerschaft leben, ebenso Mitglieder von Verwaltungsorganen von Erwerbsgesellschaften, z. B. Direktoren und Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften, haben bei den betreffenden Verhandlungen und Beschlussfassungen den Ausstand zu nehmen. 2 Bei Beratung und Entscheidung der Ausstandsfrage haben die Mitglieder, um deren Ausstand es sich handelt, nur beratende und keine entscheidende Stimme. 3 Ist infolge von Ausstandsverhältnissen der Grosse Stadtrat nicht mehr beschlussfähig, so ist durch die Gemeinde die Ergänzung der Behörde vorzunehmen. 4 Städtische Funktionäre, die Mitglied des Grossen Stadtrats sind, werden bei Abstimmungen über Besoldungsfragen in ihrem Stimmrecht nicht eingeschränkt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 15 Art. 37 Gang der Beratung 1 Bei jedem zur Behandlung kommenden Geschäft erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zuerst der Sprecherin oder dem Sprecher der Kommission, anschliessend der Sprecherin oder dem Sprecher der Kommissionsminderheit, den Fraktionssprechenden, dem Stadtrat und dann den übrigen Ratsmitgliedern. Weitere Wortmeldungen bleiben vorbehalten. 2 Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied sprechen, so übernimmt seine beziehungsweise ihre Stellvertretung den Vorsitz für das betreffende Geschäft. 7) 3 Die Kommissionssprecherin oder der -sprecher hat das Recht, jederzeit das Wort zu verlangen. Art. 38 Eintreten und Detailberatung 1 Der Grosse Stadtrat berät, ob er auf die Vorlage eintreten will. Er kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, falls keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind. 7) 2 Eine Eintretensdebatte ist obligatorisch bei Geschäften, die dem obligatorischen Referendum unterstehen. 3 Wird auf die Vorlage eingetreten, folgt die Detailberatung. Art. 39 Anträge Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten schriftlich einzureichen. Art. 40 Verhandlungsordnung 1 Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der angemeldeten Wortbegehren. Ein Mitglied, das noch nicht gesprochen hat, hat Vorrang gegenüber einem Mitglied, das das Wort zum zweiten Mal verlangt. 7) 2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. 7) 3 Wer spricht, soll bei der Sache bleiben, schriftdeutsch sprechen und sich der Kürze befleissigen. Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner vom Verhandlungsgegenstand oder verletzen sie den parlamentarischen Anstand, werden sie von der Sitzungsleitung ermahnt, zur Sache zu sprechen. 4 Hält sich ein Mitglied nicht an die Mahnung, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. 7) Art. 41 Ordnungsantrag 1 Ordnungsanträge beziehen sich auf die Form der Behandlung der Geschäfte, namentlich auf: 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 16 a) geheime Beratung b) Unterbruch der Beratung c) Verschiebung der Beratung d) Abbruch der Sitzung e) Schluss der Diskussion f) Handhabung der Geschäftsordnung. 2 Stellt ein Ratsmitglied einen Ordnungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort. 3 Ordnungsanträge sind vor jedem Antrag zu behandeln und sogleich zur Abstimmung zu bringen. 4 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so darf nur noch zu diesem Antrag gesprochen werden. Danach ist darüber abzustimmen. Wird einem solchen Antrag zugestimmt, so dürfen nur noch jene Ratsmitglieder zum Beratungsgegenstand sprechen, die vor der Antragstellung das Wort verlangt haben. 5 Ein Antrag auf Abbruch der Sitzung oder Schluss der Diskussion erfordert zu seiner Annahme eine Zweidrittelmehrheit. 7) Art. 42 Rückweisung 1 Stellt im Laufe der Detailberatung eines Geschäfts ein Ratsmitglied einen Rückweisungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort. 7) 2 Rückweisungsanträge sind vor einem anderen Antrag, mit Ausnahme eines Ordnungsantrags, zu behandeln. Über Rückweisungsanträge kann auch erst zusammen mit der Hauptfrage entschieden werden. 3 Beschliesst der Grosse Stadtrat Rückweisung an den Stadtrat oder an eine Kommission, hat er anzugeben, in welchem Sinne das Geschäft abzuändern ist. 7) 4 Ein vom Grossen Stadtrat an den Stadtrat zurückgewiesenes Geschäft ist vom diesem innerhalb eines Jahres zuhanden des Grossen Stadtrats zu verabschieden, andernfalls demselben Bericht zu erstatten ist. 4) 5 Ein vom Grossen Stadtrat an die vorberatende Kommission zurückgewiesenes Geschäft ist von dieser innerhalb eines Jahres dem Grossen Stadtrat erneut zu unterbreiten, andernfalls demselben Bericht zu erstatten ist. 4) 7) Art. 43 Beschluss ohne Gegenantrag Wird zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt, kann derselbe ohne Abstimmung von der Präsidentin oder vom Präsidenten als Beschluss des Grossen Stadtrats erklärt werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 17 Art. 43a Beratung von Vorlagen zu Volksinitiativen 5) 1 Vorlagen des Stadtrats zur Gültigkeit von Volksinitiativen und zur Stellungnahme des Grossen Stadtrats zu Initiative (Art. 76 Wahlgesetz) werden in der Regel direkt traktandiert. 2 Entscheidet sich der Grosse Stadtrat dafür, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen, so kann er damit den Stadtrat oder eine Kommission des Grossen Stadtrats betrauen. Art. 43b 8) 1 Erlasse des Grossen Stadtrats unterliegen einer zweimaligen Beratung. 2 Das Ergebnis der ersten Beratung wird mit Einschluss der Minderheitsanträge, die mindestens 7 Stimmen auf sich vereinigt haben, der zweiten Beratung zugrunde gelegt. 3 Die zweite Beratung eines Geschäfts erfolgt frühestens in der nächsten Sitzung. Der Grosse Stadtrat kann jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung beschliessen. 2. Kapitel: Abstimmungen Art. 44 Abstimmungsverfahren Bei Abstimmungen geht der zuerst gestellte Antrag voraus. Vor der Abstimmung legt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat das Abstimmungsverfahren vor. Jedes Mitglied hat das Recht, Einwendungen gegen die Abstimmungsart zu erheben. Der Rat entscheidet sogleich darüber. Art. 45 Eventualabstimmung 5) 1 Über Unterabänderungsanträge ist vor Änderungs- und Zusatzanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden. 2 Sind mehr als zwei Hauptanträge vorhanden, so werden unter Namensaufruf alle nebeneinander zur Abstimmung gebracht und jedes Mitglied darf nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn keiner das absolute Mehr erhalten hat, so wird mittels elektronischer Abstimmungsanlage abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, aus der Abstimmung fallen soll. Sodann wird unter den übrigbleibenden abgestimmt und auf die gleiche Weise fortgefahren. 7) 3 Liegen nur noch zwei Anträge zur Abstimmung vor, gilt das einfache Mehr. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 18 Art. 46 Abstimmung über teilbare Anträge oder Vorlagen 7) Über teilbare Anträge oder Vorlagen kann getrennt abgestimmt werden. Jedes Ratsmitglied kann eine solche Trennung verlangen. Art. 47 Abstimmung über das Ganze 1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Anträgen oder Artikeln, wird am Schluss der Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen. 7) 2 Bleibt die ganze Vorlage unwidersprochen, kann die Präsidentin oder der Präsident die Vorlage zum Beschluss des Grossen Stadtrats erklären. Art. 48 Stimmabgabe 5) 1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. 2 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Grossen Stadtrats wird bei elektronischer Stimmabgabe und bei Namensaufruf veröffentlicht. 3 Der Grosse Stadtrat erlässt ein Reglement über die elektronische Stimmabgabe. Darin werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Zuständigkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt. 4 Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Art. 49 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten 5) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. 2 Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten befindet. 3 Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid. Art. 50 Feststellung des Stimm- oder Wahlergebnisses Die Stimmenzählenden haben das Ergebnis der Wahl und Abstimmungen gemäss dem Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats (RSS 110.3) festzustellen. 7) Art. 51 Wiedererwägungsantrag Vor der Schlussabstimmung kann ein Mitglied mit einer kurzen Begründung beantragen, auf gefasste Beschlüsse zurückzukommen. Über den Wiedererwägungsantrag entscheidet der Grosse Stadtrat. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 19 Art. 52 Unterstellung unter das obligatorische Referendum 5) Der Grosse Stadtrat kann seinen Beschluss von sich aus der Volksabstimmung unterstellen. Art. 53 Bereinigung der Beschlüsse Das Büro bereinigt formell alle Beschlüsse des Grossen Stadtrats. Ergeben sich dabei gegensätzliche Meinungen, entscheidet der Grosse Stadtrat. Art. 54 Veröffentlichung der Referendumsbeschlüsse 1 Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats werden im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Internet gilt als amtliche Publikation. 7) 1bis Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats, die dem fakultativen Referendum unterliegen, sind neben dem Internet zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen (Art. 21 und 22 Stadtverfassung) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im Internet veröffentlicht ist und bei der Stadtkanzlei aufliegt. Die Veröffentlichungen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder vom Sekretär zu unterzeichnen. Sie tragen das Datum, an dem sie erscheinen7) 2 Die Referendumsfrist läuft ab Publikation im amtlichen Publikationsorgan. Der Schlusstag der 30-tägigen Referendumsfrist wird angegeben. Art. 54a Veröffentlichung von Erlassen 1 Erlasse des Grossen Stadtrats werden in der Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) im Internet veröffentlicht und können in gedruckter Form unentgeltlich bei der Stadtkanzlei bezogen werden.3) 2 Die im Internet publizierte Fassung der Erlasse und der Geschäftsordnung ist massgebend. 7) IV. Parlamentarische Vorstösse Art. 55 Motion 1 Motionen sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen oder vom Ratsbüro. 2 Mit der Motion kann der Stadtrat verpflichtet werden, eine Vorlage: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 20 a) zur Teilrevision oder Totalrevision der Stadtverfassung b) zum Erlass, zur Änderung oder Ergänzung einer Verordnung c) oder für andere, in die Zuständigkeit des Grossen Stadtrats fallende Beschlüsse zu erarbeiten. 3 Eine Motion, die den Anforderungen gemäss Absatz 2 nicht entspricht, ist vom Büro ungültig zu erklären. Die Motionärin oder der Motionär ist zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entscheidet der Grosse Stadtrat endgültig. Art. 55a Volksmotion 4) 1 Die von 100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volksmotion ist unter Angabe von Name, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum beim Ratssekretariat einzureichen. Sie ist schriftlich zu begründen. 2 Der oder die zur Vertretung befugte Erstunterzeichnende ist klar zu bezeichnen. Das Büro kann von ihm bzw. ihr eine ergänzende Begründung verlangen. Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zur Beratung im Grossen Stadtrat zurückziehen. 3 Die oder der Erstunterzeichnende kann die Volksmotion im Grossen Stadtrat mündlich begründen. Die Volksmotion kann nach der Einreichung weder geändert noch umgewandelt werden. 7) 4 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an eine Volksmotion sowie für deren Beratung und Erledigung die Bestimmungen über die Motionen. Art. 56 Postulat 1 Ein Postulat beauftragt den Stadtrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen in den Aufgabenkreis der Stadt fallenden Gegenstand verlangt werden. 2 Jedes Ratsmitglied kann ein Postulat einreichen. Der Grosse Stadtrat entscheidet über die Erheblichkeit des Postulates. Art. 56a Volkspostulat 9) 1 Die Bestimmungen zur Volksmotion nach Art. 55a Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäss auch für das Volkspostulat. 2 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an ein Volkspostulat sowie für dessen Beratung und Erledigung die Bestimmungen über das Postulat. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 21 Art. 57 Behandlung von Motionen und Postulaten 5) 1 Motionen und Postulate sind schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Stadtrats einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen und müssen eine Begründung enthalten. Sie werden dem Rat laufend zugestellt. 7) 2 Nach Eingang einer Motion oder eines Postulats hält der Stadtrat in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Grossen Stadtrats fest, ob er den Vorstoss entgegennimmt, die Entgegennahme ablehnt oder eine Umwandlung in einen untergeordneten Vorstoss beantragt. Liegt die Stellungnahme des Stadtrats vor, gilt die Motion oder das Postulat als verhandlungsbereit und wird auf der nächsten Traktandenliste fett gedruckt. Bis zur Behandlung im Rat ist die schriftliche Stellungnahme vertraulich zu behandeln.4) 7) 2bis Die schriftliche Stellungnahme des Stadtrats erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung einer Motion oder eines Postulats. 7) 3 Ist der Stadtrat bereit, eine Motion oder ein Postulat unverändert entgegenzunehmen, kommen sinngemäss die Regeln des Vereinfachten Verfahrens zur Anwendung. Eine Beratung findet nur statt, wenn ein Mitglied des Grossen Stadtrats, eine Fraktion oder eine Kommission dagegen Widerspruch einlegt. In diesem Fall wird die Beratung auf die nächste Sitzung vertagt. Ohne einen entsprechenden Gegenantrag gilt der Vorstoss als erheblich erklärt und überwiesen. 7) 3bis Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion oder eines Postulats ab oder beantragt er deren Umwandlung, so hat er dies in seiner Stellungnahme zu begründen. Der Grosse Stadtrat entscheidet im Anschluss an die Beratung im Rat über die Erheblicherklärung des Vorstosses. 7) 4 Während der Beratung kann die Urheberin oder der Urheber den Wortlaut einer Motion oder eines Postulates ändern. Sie oder er kann den Vorstoss auch in einen untergeordneten umwandeln. 5 Statt an den Stadtrat kann eine Motion oder ein Postulat an eine Kommission überwiesen werden. Wird der Vorstoss an eine Kommission überwiesen, kann der Stadtrat zum Kommissionsbericht Stellung nehmen, bevor er dem Grossen Stadtrat unterbreitet wird. 5bis Nach einer Überweisung an den Stadtrat oder an eine Kommission kann der Grosse Stadtrat auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung des Geschäfts beschliessen. 7) 6 Überwiesene Motionen verpflichten die beauftragte Instanz, innerhalb zweier Jahre, überwiesene Postulate innerhalb eines Jahres, Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 22 dem Grossen Stadtrat einen entsprechenden Bericht zu unterbreiten oder eine Fristverlängerung zu beantragen. Art. 58 Abschreibung von Motionen und Postulaten 1 Motionen und Postulate werden auf schriftlich begründeten Antrag einer Kommission oder des Stadtrats durch Beschluss des Grossen Stadtrats abgeschrieben. 2 Wird der Antrag auf Abschreibung abgelehnt, so muss der Stadtrat den Auftrag innert der vom Grossen Stadtrat mit der Ablehnung des Abschreibungsantrags gesetzten Frist erfüllen. Art. 59 Interpellation 1 Mit Interpellationen können die Mitglieder des Grossen Stadtrats, die Kommissionen, die Fraktionen und das Büro vom Stadtrat Auskunft verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse der Stadt betreffende Angelegenheit. 2 Sie werden schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Stadtrats eingereicht und dem Rat laufend zugestellt. 3 Eine eingegangene Interpellation wird auf die nächste Traktandenliste gesetzt. Sie ist vom Stadtrat innerhalb von fünf Monaten zu bearbeiten und anschliessend verhandlungsbereit zu melden. Nach der Begründung durch die Interpellantin oder den Interpellanten erfolgt die mündliche Beantwortung durch den Stadtrat. Eine schriftliche Begründung des Stadtrats darf erst an der Ratssitzung abgegeben werden. 7) 4 Die Interpellantin oder der Interpellant kann in einem kurzen Votum erklären, ob die Antwort sie oder ihn zufriedenstellt. 5 Eine Diskussion findet dann statt, wenn ein Ratsmitglied sie beantragt.4) Art. 60 Dringliche Behandlung 1 Die Urheberin oder der Urheber des Vorstosses muss den Antrag auf dringliche Behandlung mündlich begründen. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2 Wird Dringlichkeit beschlossen, so wird über die Erheblicherklärung der Motion oder über die Überweisung des Postulates noch am Tag der Einreichung, spätestens aber an der nächsten Sitzung entschieden. 3 Dringliche Interpellationen werden vom Stadtrat innert zwei Monaten mündlich beantwortet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 23 Art. 61 Kleine Anfrage 1 Mit der Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied vom Stadtrat Auskunft verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse der Stadt betreffende Angelegenheit. 2 Kleine Anfragen werden dem Stadtrat schriftlich eingereicht. Sie werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrats laufend zugestellt. 3 Der Stadtrat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innert drei Monaten. Eine Diskussion findet nicht statt. Art. 62 Verfahrenspostulate 5) 1 Verfahrenspostulate sind selbstständige Anträge von Ratsmitgliedern, Fraktionen, Kommissionen oder vom Büro, die eine Änderung der Geschäftsordnung, die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) oder die Durchführung einer die internen Angelegenheiten betreffenden Massnahme bezwecken. 2 Sie sind schriftlich und begründet beim Präsidium einzureichen und innert zwei Monaten zu traktandieren. 3 Der Grosse Stadtrat bestimmt auf Empfehlung seines Büros, wer das Geschäft vorzubereiten und Antrag zu stellen hat. Art. 63 Jahresgespräch 5) 1 Die im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien und der Stadtrat führen jeweils im ersten Quartal jedes Jahres ein Gespräch über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über die Jahresplanung. 2 aufgehoben. Art. 63a Konferenz der Fraktionspräsidien 5) 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten zur Besprechung von aktuellen oder grundsätzlichen Fragen zum Ratsbetrieb oder zu wichtigen Sachthemen. 2 Sie koordinieren nach Möglichkeit die Wahlvorschläge für die Berufung der Präsidien der ständigen Kommissionen sowie für die Besetzung von Sitzen des Grossen Stadtrats in weiteren städtischen und externen Gremien. Art. 19 Abs. 3 bleibt vorbehalten. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 24 V. Wahlen Art. 64 Wahlmodus Alle Wahlen werden vom Grossen Stadtrat geheim durchgeführt, ausgenommen diejenigen Wahlgeschäfte, welche in stiller Wahl erledigt werden. Art. 65 Wahlverfahren 5) 1 Jedes Ratsmitglied erhält einen Stimmzettel. Wenn keine vorbereiteten gedruckten Formulare vorliegen, ist der Stimmzettel mit dem Namen der Person zu versehen, der die Stimme gelten soll. 2 Ist eine Person nur ungenügend bezeichnet oder ist der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt, sind die betreffenden Stimmzettel bzw. Stimmen ungültig. 3 Wird auf einem Stimmzettel ein Name doppelt aufgeführt, dann zählt er nur einmal. Ein Stimmzettel, welcher mehr Namen enthält als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig. 4 Übersteigt die Zahl der eingesammelten Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und muss wiederholt werden. 5 Eine Wahl kommt zustande, wenn eine Person die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Das absolute Mehr wird nach den Vorschriften des kantonalen Wahlgesetzes errechnet. 6 Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, entscheidet im zweiten Wahlgang nicht mehr das absolute Mehr, sondern die höhere Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los der Präsidentin oder des Präsidenten. Art. 66 Stille Wahlen 1 Das Präsidium gibt vor dem ersten Wahlgeschäft bekannt, für welche Wahlen nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist. Es nennt die jeweils vorgeschlagene Person und stellt die Frage, ob weitere Wahlvorschläge bestehen. Wird das verneint, werden ohne gegenteiligen Antrag die vorgeschlagenen Personen ohne Wahlgang als gewählt erklärt. 2 Wird für eines dieser Wahlgeschäfte stille Wahl abgelehnt, so führt das Präsidium jeweils die geheime Wahl durch. 3 Die stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Grossen Stadtrats. Art. 67 Wahlkompetenz 3) 7) Vom Grossen Stadtrat werden gewählt: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 25 a) sein Büro; b) die parlamentarischen Kommissionen; c) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Einwohnergemeinde; d) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist. VI. Petition Art. 68 Petition 1 Eine an den Grossen Stadtrat gerichtete Petition wird den Mitgliedern des Grossen Stadtrats zugestellt. Der Grosse Stadtrat hat die Petition spätestens nach sechs Monaten zu behandeln. 2 Das Büro weist die Petition einer Kommission zu. Die Kommission erarbeitet und verabschiedet zuhanden des Grossen Stadtrats die Petitionsantwort. 3 Der Grosse Stadtrat nimmt nach erfolgter Bereinigung Kenntnis von der Petitionsantwort. Die Kommission stellt den Petenten die Petitionsantwort und einen Protokollauszug zu; der Protokollauszug umfasst die im Grossen Stadtrat zur Petition geführte Beratung. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 69 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung vom 13. Dezember 1983. Art. 70 Übergangsbestimmungen zu Art. 19 Abs. 3 1) Die Präsidien und Vizepräsidien der ständigen Kommissionen werden auf Beginn der Legislaturperiode 2013 - 2016 erstmals für eine zweijährige Amtsdauer neu gewählt. Art. 71 In-Kraft-Treten von Art. 17a 1) Art. 17a (ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen) tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 72 In-Kraft-Treten von Art. 48 5) Bis zum Inkrafttreten des Reglements über die elektronische Stimmabgabe gemäss Art. 48 Abs. 3 der Geschäftsordnung in der Fassung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 26 vom 20. März 2018 gelten Art. 45 Abs. 2 und Art. 48 der Geschäftsordnung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 im Sinne einer Übergangsbestimmung weiter. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 27 Anhang 5)7) Regelung der proportionalen Vertretung der Fraktionen in den vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen Für die Berechnung der einer Fraktion zustehenden Anzahl Sitze in den Ständigen Kommissionen und der Verwaltungskommission von SHPower, der Verwaltungskommission der VBSH und dem Verwaltungsrat der Etawatt werden die Sitze dieser Kommissionen zusammengezählt. Die Ermittlung der proportionalen Vertretung der Fraktionen in den vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: Fraktionsstärke (Anzahl Mitglieder der Fraktion) x Anzahl Kommissionssitze Total aller Ratsmitglieder, welche den Fraktionen angehören = Anzahl der einer Fraktion zustehenden Sitze NB: Nicht berücksichtigt werden fraktionslose Ratsmitglieder Danach werden die Sitze pro Fraktion möglichst gleichmässig auf die einzelnen Kommissionen verteilt. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates. Die Zusammensetzung nichtständiger Kommissionen sowie die Zuteilung von Sitzen der Grossen Stadtrats in weiteren städtischen und externen Gremien werden durch den Grossen Stadtrat in sinngemässer Anwendung dieses Proporzschlüssels bestimmt bzw. zuhanden des Stadtrats vorgeschlagen. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates. Weisen aufgrund des Verteilungsschlüssels mehrere Fraktionen den gleichen Quotienten auf und stehen nicht genügend Sitze für eine volle Zuteilung zur Verfügung, so ist ein Ausgleich in fortlaufender Reihenfolge bei den nächsten Kommissionsbildungen zu schaffen. Für die Einhaltung eines solchen Turnus trifft das Büro die erforderlichen Massnahmen. …2) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 28 Zu den weiteren städtischen und externen Gremien gehören insbesondere*: a) KSS- Verwaltungskommission (2 Sitze) b) Kommission (3 Sitze) c) Mitgliederversammlung des Vereins Regionaler Naturpark Schaffhausen (1 Sitz) d) Verwaltungskommission SHPower (2 Sitze) e) Verwaltungsrat der Etawatt (1 Sitz) f) Verwaltungskommission VBSH (2 Sitze) g) Kommission für Sozialbelange (2 Sitze) h) Polizeikommission (2 Sitze) i) Theaterkommission (1 Sitz) j) Rebschaukommission (1 Sitz) *Das Wahlverfahren in die aufgeführten Kommissionen und Gremien richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Organisationsverordnungen, Statuten und übrigen Rechtsgrundlagen. Über die Zuteilung der Sitze des Büros (Präsidium, Vizepräsidien, mindestens zwei Stimmenzählende) entscheidet der Grosse Stadtrat auf Vorschlag der Konferenz der Fraktionspräsidien. Alle Fraktionen müssen im Büro vertreten sein. Das Präsidium muss jeweils zwischen den Fraktionen wechseln. Fussnoten: 1 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 6. Juli 2010. 2 Streichung von Abs. 3, Beschluss des Grossen Stadtrats vom 6. Juli 2010. 3 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2012. 4 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 17. Februar 2015. In Kraft getreten auf den 1. Januar 2015. 5 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2018. In Kraft getreten auf den 1. November 2018. 6 Die Verordnung des Grossen Stadtrats über das Öffentlichkeitsprinzip in der Stadt Schaffhausen vom 6. März 2018 wurde in der Volksabstimmung vom 23. September 2018 abgelehnt. 7 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 24. Januar 2023. In Kraft getreten auf den 1. März 2023. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 29 8 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 1. April 2025. In Kraft getreten auf den 1. April 2025. 9 Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar 2026. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 30 Inhaltsverzeichnis 5)7) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Amtsjahr Art. 2 Konstituierung Art. 2a lnpflichtnahme Art. 3 Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 4 Medienschaffende Art. 4a Livestream Art. 5 Verpflichtung zur Teilnahme Art. 6 Beschlussfähigkeit Art. 7 Sitzungszeit Art. 8 Auskunftsrecht Art. 9 Pflicht zur Verschwiegenheit Art. 10 Sitzungsgeld Art. 10a Grundentschädigung Art. 10b Abrechnung Art. 11 Fraktionen ll. Organisation des Grossen Stadtrats Art. 12 Ständige Organe 1. Kapitel: Leitungsorgane 1. Abschnitt: Ratspräsidium Art. 13 Ratspräsidium 2. Abschnitt: Büro Art. 14 Art. 15 Zusammensetzung Aufgaben des Büros 2. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 16 Allgemeine Bestimmungen Art. 17 Wahlen und Amtszeit Art. 17a Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen Art. 18 Öffentlichkeit und Sekretariat 2. Abschnitt: Die Kommissionen Art. 19 Ständige Kommissionen Art. 20 Vertretung des Grossen Stadtrates in städtischen und externen Gemeinden Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 31 Art. 21 Geschäftsprüfungskommission Art. 22 Nichtständige Kommissionen 3. Abschnitt: Organisation Art. 23 Aufgaben Art. 24 Beschlussfähigkeit Art. 25 Beratungsunterlagen und Bezug von Experten Art. 26 Unbestrittene Geschäfte Art. 27 Teilnahme Stadtrat Art. 28 Kommissionsprotokolle Art. 29 Einsicht durch Dritte 4. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 29a Einsetzung und Auftrag Art. 29b Ergänzende Bestimmungen 3. Kapitel: Ratssekretariat und Protokoll Art. 30 Ratssekretariat Art. 30a Weibeldienste Art. 31 Protokollinhalt Art. 32 Genehmigung und Veröffentlichung Ill. Verhandlungen des Grossen Stadtrats 1. Kapitel: Beratungslauf Art. 33 Sitzungseröffnung Art. 34 Vereinfachtes Verfahren
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.