Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. II Auftragsbewertung
1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen. 2) Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. 3) Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen. 4) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben, so gilt als Bewertungsgrundlage entweder: a) der tatsächliche Wert ähnlicher wiederkehrender Aufträge des vergangenen Geschäftsjahres oder der vergangenen zwölf Monate, wenn möglich angepasst an vorhersehbare Änderungen in Menge und Wert über die folgenden zwölf Monate; oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 5) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von Fixzeitverträgen der gesamte Vertragswert bei einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten, oder bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 48. In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b. 6) In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.
Art. II Auftragsbewertung
1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen. 2) Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. 3) Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen. 4) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben, so gilt als Bewertungsgrundlage entweder: a) der tatsächliche Wert ähnlicher wiederkehrender Aufträge des vergangenen Geschäftsjahres oder der vergangenen zwölf Monate, wenn möglich angepasst an vorhersehbare Änderungen in Menge und Wert über die folgenden zwölf Monate; oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 5) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von Fixzeitverträgen der gesamte Vertragswert bei einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten, oder bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 48. In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b. 6) In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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