Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen
1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede geplante Beschaffung nach den Abs. 2 und 3 eine Einladung zur Teilnahme, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen von Art. XV (freihändige Vergabe). Die Bekanntmachung wird im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II veröffentlicht. 2) Die Einladung zur Teilnahme kann in der Form einer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, wie in Abs. 6 vorgesehen, erfolgen. 3) Die in den Annexen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen können eine regelmässige Bekanntmachung, wie in Abs. 7 vorgesehen, oder eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems, wie in Abs. 9 vorgesehen, als Einladung zur Teilnahme benutzen. 4) Beschaffungsstellen, die eine regelmässige Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme benutzen, fordern alle sich interessiert zeigenden Anbieter auf, aufgrund einer Information, die wenigstens jene von Abs. 6 enthalten muss, ihr Interesse zu bestätigen. 5) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems als Einladung zur Teilnahme benutzen, müssen rechtzeitig und entsprechend den in Art. XVIII Abs. 4 genannten Erwägungen Angaben bereitstellen, die all denjenigen, die sich interessiert gezeigt haben, eine echte Möglichkeit bieten, ihr Interesse an der Teilnahme an der Beschaffung zu evaluieren. Diese Angaben müssen die in den Abs. 6 und 8 genannten Bekanntmachungsangaben möglichst vollständig umfassen, sofern sie zur Verfügung stehen. Angaben, die einem interessierten Anbieter gemacht werden, sind auf nichtdiskriminierende Weise auch den anderen interessierten Anbietern mitzuteilen. 6) Jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Abs. 2 enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen, sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes, zu dem solche Optionen ausgeübt werden; im Falle von wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Bekanntmachungen von Ausschreibungen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist oder Verhandlungen beinhaltet; c) gegebenenfalls die vorgesehenen Liefertermine für Waren oder Dienstleistungen; d) Adresse und letzter Tag für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Anbieterliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind; e) die Adresse der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt des Pflichtenheftes und anderer Dokumente notwendig sind; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Anbietern verlangt werden; g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsmodalitäten; h) ob die Beschaffungsstelle Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder für mehr als eine dieser Formen einholt. 7) Jede regelmässige Bekanntmachung nach Abs. 3 muss möglichst viele der in Abs. 6 genannten Angaben, soweit diese verfügbar sind, enthalten. Auf jeden Fall muss sie die in Abs. 8 genannten Angaben enthalten sowie: a) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; b) die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind. 8) Für jede geplante Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle in einer der Amtssprachen der WTO eine Zusammenfassung der Anzeige, die mindestens folgendes enthält: a) Gegenstand der Beschaffung; b) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe; und c) Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können. 9) Für selektive Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: a) die Aufzählung der geführten Listen einschliesslich ihrer Überschriften nach Waren oder Dienstleistungen oder Waren- oder Dienstleistungskategorien, die über diese Listen eingekauft werden; b) die von den möglichen Anbietern für die Aufnahme in diese Listen zu erfüllenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird; c) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. Wenn eine solche Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme nach Abs. 3 gilt, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten: d) Art der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen; e) eine Erklärung, dass die Bekanntmachung eine Einladung zur Teilnahme darstellt. Wenn jedoch die Dauer des Qualifikationssystems drei Jahre oder weniger beträgt und wenn die Dauer des Systems deutlich aus der Bekanntmachung hervorgeht und auch klar ist, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, reicht es aus, die Bekanntmachung nur einmal, zu Beginn der Anwendung des Systems, zu veröffentlichen. Ein solches System darf nicht so genutzt werden, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgangen werden. 10) Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Anbieter in bezug auf eine bestimmte geplante Beschaffung gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Anbietern mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Anbieter diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können. 11) Die Beschaffungsstellen müssen in den in diesem Artikel erwähnten Bekanntmachungen oder im Publikationsorgan, in dem die Bekanntmachungen erscheinen, klarstellen, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.
Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen
1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede geplante Beschaffung nach den Abs. 2 und 3 eine Einladung zur Teilnahme, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen von Art. XV (freihändige Vergabe). Die Bekanntmachung wird im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II veröffentlicht. 2) Die Einladung zur Teilnahme kann in der Form einer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, wie in Abs. 6 vorgesehen, erfolgen. 3) Die in den Annexen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen können eine regelmässige Bekanntmachung, wie in Abs. 7 vorgesehen, oder eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems, wie in Abs. 9 vorgesehen, als Einladung zur Teilnahme benutzen. 4) Beschaffungsstellen, die eine regelmässige Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme benutzen, fordern alle sich interessiert zeigenden Anbieter auf, aufgrund einer Information, die wenigstens jene von Abs. 6 enthalten muss, ihr Interesse zu bestätigen. 5) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems als Einladung zur Teilnahme benutzen, müssen rechtzeitig und entsprechend den in Art. XVIII Abs. 4 genannten Erwägungen Angaben bereitstellen, die all denjenigen, die sich interessiert gezeigt haben, eine echte Möglichkeit bieten, ihr Interesse an der Teilnahme an der Beschaffung zu evaluieren. Diese Angaben müssen die in den Abs. 6 und 8 genannten Bekanntmachungsangaben möglichst vollständig umfassen, sofern sie zur Verfügung stehen. Angaben, die einem interessierten Anbieter gemacht werden, sind auf nichtdiskriminierende Weise auch den anderen interessierten Anbietern mitzuteilen. 6) Jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Abs. 2 enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen, sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes, zu dem solche Optionen ausgeübt werden; im Falle von wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Bekanntmachungen von Ausschreibungen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist oder Verhandlungen beinhaltet; c) gegebenenfalls die vorgesehenen Liefertermine für Waren oder Dienstleistungen; d) Adresse und letzter Tag für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Anbieterliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind; e) die Adresse der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt des Pflichtenheftes und anderer Dokumente notwendig sind; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Anbietern verlangt werden; g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsmodalitäten; h) ob die Beschaffungsstelle Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder für mehr als eine dieser Formen einholt. 7) Jede regelmässige Bekanntmachung nach Abs. 3 muss möglichst viele der in Abs. 6 genannten Angaben, soweit diese verfügbar sind, enthalten. Auf jeden Fall muss sie die in Abs. 8 genannten Angaben enthalten sowie: a) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; b) die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind. 8) Für jede geplante Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle in einer der Amtssprachen der WTO eine Zusammenfassung der Anzeige, die mindestens folgendes enthält: a) Gegenstand der Beschaffung; b) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe; und c) Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können. 9) Für selektive Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: a) die Aufzählung der geführten Listen einschliesslich ihrer Überschriften nach Waren oder Dienstleistungen oder Waren- oder Dienstleistungskategorien, die über diese Listen eingekauft werden; b) die von den möglichen Anbietern für die Aufnahme in diese Listen zu erfüllenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird; c) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. Wenn eine solche Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme nach Abs. 3 gilt, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten: d) Art der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen; e) eine Erklärung, dass die Bekanntmachung eine Einladung zur Teilnahme darstellt. Wenn jedoch die Dauer des Qualifikationssystems drei Jahre oder weniger beträgt und wenn die Dauer des Systems deutlich aus der Bekanntmachung hervorgeht und auch klar ist, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, reicht es aus, die Bekanntmachung nur einmal, zu Beginn der Anwendung des Systems, zu veröffentlichen. Ein solches System darf nicht so genutzt werden, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgangen werden. 10) Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Anbieter in bezug auf eine bestimmte geplante Beschaffung gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Anbietern mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Anbieter diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können. 11) Die Beschaffungsstellen müssen in den in diesem Artikel erwähnten Bekanntmachungen oder im Publikationsorgan, in dem die Bekanntmachungen erscheinen, klarstellen, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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