Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. V Besondere und differenzierte Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer
Ziele 1) Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten unter ihnen, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist: a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von Programmen zur wirtschaftlichen Entwicklung angemessene Reserven zu sichern; b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschliesslich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern; c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, wie sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO") unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind. 2) Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländer im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich 3) Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen zu Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Entwicklungsländer, welches unter dieses Übereinkommen fällt, die Ziele nach Abs. 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen 4) Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Abs. 1 Bst. a bis c angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Abs. 1 Bst. d teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren oder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können. 5) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Art. XXIV Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden "der Ausschuss" genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis c gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, aufgrund ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. d gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss sachdienliche Unterlagen und alle Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können. 6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. 7) Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Abs. 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Abs. 14 dieses Artikels. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien 8) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist. 9) Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: - die Lösung besonderer technischer Probleme, im Zusammenhang mit der Vergabe eines bestimmten Auftrags; - jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird. 10) Die in den Abs. 8 und 9 erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete Amtssprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend; in diesem Fall wird den Entwicklungsländern, die die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen darum ersuchen, eine Erklärung gegeben. Informationszentren 11) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuche von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen, auf Adressen der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie auf Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder 12) Im Hinblick auf Abs. 6 der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203-205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbietern in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern gewähren. 13) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind. Überprüfung 14) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere von Art. III zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer, untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Abs. 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 15) Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Art. XXIV Abs. 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.
Art. V Besondere und differenzierte Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer
Ziele 1) Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten unter ihnen, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist: a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von Programmen zur wirtschaftlichen Entwicklung angemessene Reserven zu sichern; b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschliesslich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern; c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, wie sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO") unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind. 2) Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländer im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich 3) Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen zu Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Entwicklungsländer, welches unter dieses Übereinkommen fällt, die Ziele nach Abs. 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen 4) Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Abs. 1 Bst. a bis c angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Abs. 1 Bst. d teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren oder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können. 5) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Art. XXIV Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden "der Ausschuss" genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis c gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, aufgrund ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. d gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss sachdienliche Unterlagen und alle Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können. 6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. 7) Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Abs. 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Abs. 14 dieses Artikels. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien 8) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist. 9) Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: - die Lösung besonderer technischer Probleme, im Zusammenhang mit der Vergabe eines bestimmten Auftrags; - jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird. 10) Die in den Abs. 8 und 9 erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete Amtssprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend; in diesem Fall wird den Entwicklungsländern, die die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen darum ersuchen, eine Erklärung gegeben. Informationszentren 11) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuche von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen, auf Adressen der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie auf Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder 12) Im Hinblick auf Abs. 6 der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203-205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbietern in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern gewähren. 13) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind. Überprüfung 14) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere von Art. III zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer, untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Abs. 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 15) Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Art. XXIV Abs. 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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