Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. VIII Qualifikation der Anbieter
Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter ausländischen Anbietern oder in- und ausländischen Anbietern diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) die Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Anbietern zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschliessen; b) die Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf diejenigen zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den betreffenden Auftrag erfüllen kann. Die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen, einschliesslich der finanziellen Garantien, der technischen Qualifikationen und der Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Anbieter nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern führen. Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters wird sowohl auf der Grundlage der globalen Geschäftstätigkeit dieses Anbieters als auch seiner Tätigkeit im Gebiet der Beschaffungsstelle beurteilt, wobei die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferorganisationen gebührend berücksichtigt werden; c) das Verfahren für die Qualifikation der Anbieter und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Anbieter von der Anbieterliste auszuschliessen oder zu verhindern, dass für eine bestimmte geplante Beschaffung ausländische Anbieter in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Anbieter als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Anbieter, die die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden ebenfalls in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, sorgen dafür, dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Listen aufgenommen werden; e) beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Art. IX Abs. 1 ein noch nicht qualifizierter Anbieter die Teilnahme an einer geplanten Beschaffung, so leitet die Beschaffungsstelle unverzüglich das Qualifikationsverfahren ein; f) jeder Anbieter, der seine Aufnahme als qualifizierter Anbieter beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über die getroffene Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Anbietern, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden; g) die Vertragsparteien sorgen dafür, dass i) jede Beschaffungsstelle und ihre zugehörigen Stellen ein einheitliches Qualifikationsverfahren anwenden, ausgenommen in Fällen von gebührend belegtem Bedarf nach anderen Verfahren; ii) Anstrengungen unternommen werden, um Unterschiede in den Qualifikationsverfahren zwischen den Beschaffungsstellen zu verringern; h) keine Bestimmung der Bst. a bis g steht dem entgegen, dass ein Anbieter, zum Beispiel wegen Konkurs oder unwahrer Erklärungen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und die Nichtdiskriminierung vereinbar ist.
Art. VIII Qualifikation der Anbieter
Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter ausländischen Anbietern oder in- und ausländischen Anbietern diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) die Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Anbietern zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschliessen; b) die Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf diejenigen zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den betreffenden Auftrag erfüllen kann. Die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen, einschliesslich der finanziellen Garantien, der technischen Qualifikationen und der Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Anbieter nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern führen. Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters wird sowohl auf der Grundlage der globalen Geschäftstätigkeit dieses Anbieters als auch seiner Tätigkeit im Gebiet der Beschaffungsstelle beurteilt, wobei die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferorganisationen gebührend berücksichtigt werden; c) das Verfahren für die Qualifikation der Anbieter und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Anbieter von der Anbieterliste auszuschliessen oder zu verhindern, dass für eine bestimmte geplante Beschaffung ausländische Anbieter in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Anbieter als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Anbieter, die die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden ebenfalls in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, sorgen dafür, dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Listen aufgenommen werden; e) beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Art. IX Abs. 1 ein noch nicht qualifizierter Anbieter die Teilnahme an einer geplanten Beschaffung, so leitet die Beschaffungsstelle unverzüglich das Qualifikationsverfahren ein; f) jeder Anbieter, der seine Aufnahme als qualifizierter Anbieter beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über die getroffene Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Anbietern, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden; g) die Vertragsparteien sorgen dafür, dass i) jede Beschaffungsstelle und ihre zugehörigen Stellen ein einheitliches Qualifikationsverfahren anwenden, ausgenommen in Fällen von gebührend belegtem Bedarf nach anderen Verfahren; ii) Anstrengungen unternommen werden, um Unterschiede in den Qualifikationsverfahren zwischen den Beschaffungsstellen zu verringern; h) keine Bestimmung der Bst. a bis g steht dem entgegen, dass ein Anbieter, zum Beispiel wegen Konkurs oder unwahrer Erklärungen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und die Nichtdiskriminierung vereinbar ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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