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Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

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Change 1

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Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen

Allgemeines 1) a) Jede festgesetzte Frist muss so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren abgeschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung, das voraussichtliche Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post vom In- und Ausland aus. b) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie die Frist für die Entgegennahme der Angebote oder die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe festsetzen. Fristen 2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 gilt folgendes: a) Beim offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 an. b) Bei selektiven Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 an; die Frist für die Entgegennahme der Angebote darf in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. c) Bei selektiven Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 zusammenfällt oder nicht. 3) Die Fristen nach Abs. 2 können unter folgenden Umständen gekürzt werden: a) wenn zwischen 40 Tagen und höchstens 12 Monaten eine getrennte Bekanntmachung veröffentlicht wurde, die mindestens folgende Angaben enthält: i) die Angaben nach Art. IX Abs. 6, soweit sie verfügbar sind, möglichst vollständig; ii) die in Art. IX Abs. 8 genannten Angaben; iii) eine Erklärung, dass interessierte Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; iv) eine Kontaktperson oder eine Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Informationen zu erhalten sind; die 40-Tage-Grenze für die Annahme von Angeboten kann durch einen Zeitraum ersetzt werden, der lange genug ist, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. In der Regel sollte dieser Zeitraum nicht weniger als 24 Tage umfassen, in keinem Fall jedoch weniger als zehn Tage; b) wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 6 handelt, darf die Frist von 40 Tagen für die Annahme von Angeboten nicht auf weniger als 24 Tage reduziert werden; c) wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht, können die Fristen nach Abs. 2 reduziert werden. Sie dürfen aber in keinem Fall weniger als zehn Tage betragen, gerechnet vom in Art. IX Abs. 1 genannten Veröffentlichungsdatum an; oder d) der in Abs. 2 Bst. c genannte Zeitraum kann für Beschaffungen durch in den Annexen 2 und 3 aufgeführte Beschaffungsstellen mit einer gegenseitigen Einigung zwischen der Beschaffungsstelle und ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Andernfalls kann die Beschaffungsstelle einen Zeitraum festlegen, der genügend lang sein muss, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. Dieser darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen. 4) In Übereinstimmung mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen werden bei der Festsetzung eines Liefertermins Faktoren wie die Komplexität der beabsichtigten Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren von den Lieferorten oder für die Erbringung der Dienstleistungen berücksichtigt.

Your change, as a redline

Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen

Allgemeines 1) a) Jede festgesetzte Frist muss so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren abgeschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung, das voraussichtliche Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post vom In- und Ausland aus. b) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie die Frist für die Entgegennahme der Angebote oder die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe festsetzen. Fristen 2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 gilt folgendes: a) Beim offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 an. b) Bei selektiven Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 an; die Frist für die Entgegennahme der Angebote darf in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. c) Bei selektiven Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 1 zusammenfällt oder nicht. 3) Die Fristen nach Abs. 2 können unter folgenden Umständen gekürzt werden: a) wenn zwischen 40 Tagen und höchstens 12 Monaten eine getrennte Bekanntmachung veröffentlicht wurde, die mindestens folgende Angaben enthält: i) die Angaben nach Art. IX Abs. 6, soweit sie verfügbar sind, möglichst vollständig; ii) die in Art. IX Abs. 8 genannten Angaben; iii) eine Erklärung, dass interessierte Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; iv) eine Kontaktperson oder eine Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Informationen zu erhalten sind; die 40-Tage-Grenze für die Annahme von Angeboten kann durch einen Zeitraum ersetzt werden, der lange genug ist, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. In der Regel sollte dieser Zeitraum nicht weniger als 24 Tage umfassen, in keinem Fall jedoch weniger als zehn Tage; b) wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Art. IX Abs. 6 handelt, darf die Frist von 40 Tagen für die Annahme von Angeboten nicht auf weniger als 24 Tage reduziert werden; c) wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht, können die Fristen nach Abs. 2 reduziert werden. Sie dürfen aber in keinem Fall weniger als zehn Tage betragen, gerechnet vom in Art. IX Abs. 1 genannten Veröffentlichungsdatum an; oder d) der in Abs. 2 Bst. c genannte Zeitraum kann für Beschaffungen durch in den Annexen 2 und 3 aufgeführte Beschaffungsstellen mit einer gegenseitigen Einigung zwischen der Beschaffungsstelle und ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Andernfalls kann die Beschaffungsstelle einen Zeitraum festlegen, der genügend lang sein muss, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. Dieser darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen. 4) In Übereinstimmung mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen werden bei der Festsetzung eines Liefertermins Faktoren wie die Komplexität der beabsichtigten Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren von den Lieferorten oder für die Erbringung der Dienstleistungen berücksichtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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