Propose a change

Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XII Vergabeunterlagen

1) Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, dass Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muss eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen der WTO sein. 2) Die den Anbietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können, einschliesslich der Angaben, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme von Art. IX Abs. 6 Bst. g, sowie die folgenden Angaben: a) die Adresse der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind; b) die Adresse, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind; c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind; d) Datum und Frist der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, innerhalb derer jedes Angebot angenommen werden kann; e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung; f) die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Anbietern verlangt werden; g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren oder Dienstleistungen sowie aller Anforderungen an technische Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, die erfüllt werden müssen, einschliesslich der Pläne, Zeichnungen und notwendigen Instruktionen; h) die Kriterien für den Zuschlag einschliesslich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie, bei ausländischen Waren oder Dienstleistungen, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird; i) die Zahlungsbedingungen; j) alle anderen Modalitäten und Bedingungen; k) gemäss Art. XVII, die Modalitäten und Bedingungen, sofern vorhanden, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich aber an die Bestimmungen dieses Artikels halten. Zusendung von Vergabeunterlagen durch die Beschaffungsstellen 3) a) Beim offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Anbieter die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. b) Beim selektiven Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Anbieter, der die Teilnahme beantragt, und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. c) Die Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über einschlägige Informationen zu den Unterlagen, die von einem am Verfahren teilnehmenden Anbieter gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten im Zuschlagsverfahren nicht bevorzugen.

Your change, as a redline

Art. XII Vergabeunterlagen

1) Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, dass Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muss eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen der WTO sein. 2) Die den Anbietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können, einschliesslich der Angaben, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme von Art. IX Abs. 6 Bst. g, sowie die folgenden Angaben: a) die Adresse der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind; b) die Adresse, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind; c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind; d) Datum und Frist der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, innerhalb derer jedes Angebot angenommen werden kann; e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung; f) die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Anbietern verlangt werden; g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren oder Dienstleistungen sowie aller Anforderungen an technische Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, die erfüllt werden müssen, einschliesslich der Pläne, Zeichnungen und notwendigen Instruktionen; h) die Kriterien für den Zuschlag einschliesslich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie, bei ausländischen Waren oder Dienstleistungen, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird; i) die Zahlungsbedingungen; j) alle anderen Modalitäten und Bedingungen; k) gemäss Art. XVII, die Modalitäten und Bedingungen, sofern vorhanden, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich aber an die Bestimmungen dieses Artikels halten. Zusendung von Vergabeunterlagen durch die Beschaffungsstellen 3) a) Beim offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Anbieter die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. b) Beim selektiven Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Anbieter, der die Teilnahme beantragt, und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. c) Die Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über einschlägige Informationen zu den Unterlagen, die von einem am Verfahren teilnehmenden Anbieter gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten im Zuschlagsverfahren nicht bevorzugen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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