Propose a change

Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

1) Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post, eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Telex, Telegramm oder Telefax einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den vom Anbieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, dass der Anbieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Telex, des Telegramms oder des Telefax zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax und dem Inhalt der nach Ablauf der Frist entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax massgebend. b) Wird Anbietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen. Entgegennahme der Angebote 2) Einem Anbieter darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. Öffnung der Angebote 3) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und selektiven Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Die Angaben über die Angebotsöffnung verbleiben bei den betreffenden Beschaffungsstellen und stehen den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit sie erforderlichenfalls für die Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden können. Zuschlagserteilung 4) a) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Anbietern eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfüllen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann. b) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen handelt - entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird. c) Zuschläge erfolgen gemäss den in den Vergabeunterlagen angeführten Kriterien und wesentlichen Bedingungen. Optionsklausel 5) Optionsklauseln dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens benützt werden.

Your change, as a redline

Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

1) Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post, eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Telex, Telegramm oder Telefax einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den vom Anbieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, dass der Anbieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Telex, des Telegramms oder des Telefax zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax und dem Inhalt der nach Ablauf der Frist entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax massgebend. b) Wird Anbietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen. Entgegennahme der Angebote 2) Einem Anbieter darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. Öffnung der Angebote 3) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und selektiven Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Die Angaben über die Angebotsöffnung verbleiben bei den betreffenden Beschaffungsstellen und stehen den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit sie erforderlichenfalls für die Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden können. Zuschlagserteilung 4) a) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Anbietern eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfüllen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann. b) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen handelt - entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird. c) Zuschläge erfolgen gemäss den in den Vergabeunterlagen angeführten Kriterien und wesentlichen Bedingungen. Optionsklausel 5) Optionsklauseln dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens benützt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it