Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. XIV Verhandlungen
1) Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung laut Art. IX Abs. 2 angekündigt wurde (Einladung an Anbieter, sich am Verfahren der beabsichtigten Beschaffung zu beteiligen); b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist. 2) Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. 3) Die Angebote sind von den Beschaffungsstellen vertraulich zu behandeln. Letztere sollen insbesondere davon absehen, bestimmten Anbietern vertrauliche Informationen weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben. 4) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass: a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; b) sämtliche Änderungen der Kriterien und technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt werden; c) alle verbleibenden Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, neue oder aufgrund der revidierten Anforderungen geänderte Angebote einzureichen; d) nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Verhandlungsteilnehmer innerhalb einer für alle gleichen Frist ihre endgültigen Angebote einreichen dürfen.
Art. XIV Verhandlungen
1) Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung laut Art. IX Abs. 2 angekündigt wurde (Einladung an Anbieter, sich am Verfahren der beabsichtigten Beschaffung zu beteiligen); b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist. 2) Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. 3) Die Angebote sind von den Beschaffungsstellen vertraulich zu behandeln. Letztere sollen insbesondere davon absehen, bestimmten Anbietern vertrauliche Informationen weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben. 4) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass: a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; b) sämtliche Änderungen der Kriterien und technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt werden; c) alle verbleibenden Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, neue oder aufgrund der revidierten Anforderungen geänderte Angebote einzureichen; d) nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Verhandlungsteilnehmer innerhalb einer für alle gleichen Frist ihre endgültigen Angebote einreichen dürfen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it