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Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. XIX Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse mit allgemeiner Geltung und alle Verfahren (darunter Standard-Vertragsklauseln) zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen im einschlägigen Publikationsorgan nach Anhang IV, so dass die übrigen Vertragsparteien und die Anbieter davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sollen auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei ihre Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens erläutern. 2) Die Regierung des erfolglosen Anbieters, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann unbeschadet der Bestimmungen von Art. XXII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, dass die Beschaffung ordnungsgemäss und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Behörde, die die Beschaffung tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung des erfolglosen Anbieters darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, weitergegeben werden. 3) Verfügbare Angaben über erfasste Beschaffungsstellen und einzelne von diesen getätigte Zuschläge sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen. 4) Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden. 5) Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Beschaffungen zusammen und übermitteln sie dem Ausschuss. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken, die global und nach Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert angeben; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die global und nach Kategorien von Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben; b) für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Waren- und Dienstleistungskategorien auf der Grundlage eines einheitlichen Klassifikationssystems; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die nach Kategorien von Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben; c) für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien, die in jedem der Fälle nach Art. XV vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, die in jedem der Fälle nach Art. XV vergeben wurden; d) für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, welche im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der Aufträge, die im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden. Sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind, soll jede Vertragspartei Statistiken zum Ursprungsland der von ihren Beschaffungsstellen gekauften Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Der Ausschuss liefert Anhaltspunkte zu den verwendbaren Methoden, um sicherzustellen, dass die Statistiken vergleichbar sind. Der Ausschuss kann einstimmig beschliessen, die Anforderungen der Bst. a bis d betreffend Art und Umfang der statistischen Angaben, die weitergegeben werden, sowie betreffend Aufgliederungs- und Klassifikationsmöglichkeiten zu ändern, um die von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen effektiv zu überprüfen.

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Art. XIX Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse mit allgemeiner Geltung und alle Verfahren (darunter Standard-Vertragsklauseln) zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen im einschlägigen Publikationsorgan nach Anhang IV, so dass die übrigen Vertragsparteien und die Anbieter davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sollen auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei ihre Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens erläutern. 2) Die Regierung des erfolglosen Anbieters, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann unbeschadet der Bestimmungen von Art. XXII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, dass die Beschaffung ordnungsgemäss und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Behörde, die die Beschaffung tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung des erfolglosen Anbieters darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, weitergegeben werden. 3) Verfügbare Angaben über erfasste Beschaffungsstellen und einzelne von diesen getätigte Zuschläge sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen. 4) Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden. 5) Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Beschaffungen zusammen und übermitteln sie dem Ausschuss. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken, die global und nach Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert angeben; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die global und nach Kategorien von Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben; b) für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Waren- und Dienstleistungskategorien auf der Grundlage eines einheitlichen Klassifikationssystems; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die nach Kategorien von Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben; c) für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien, die in jedem der Fälle nach Art. XV vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, die in jedem der Fälle nach Art. XV vergeben wurden; d) für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, welche im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der Aufträge, die im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden. Sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind, soll jede Vertragspartei Statistiken zum Ursprungsland der von ihren Beschaffungsstellen gekauften Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Der Ausschuss liefert Anhaltspunkte zu den verwendbaren Methoden, um sicherzustellen, dass die Statistiken vergleichbar sind. Der Ausschuss kann einstimmig beschliessen, die Anforderungen der Bst. a bis d betreffend Art und Umfang der statistischen Angaben, die weitergegeben werden, sowie betreffend Aufgliederungs- und Klassifikationsmöglichkeiten zu ändern, um die von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen effektiv zu überprüfen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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