Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. XV Freihändige Vergabe
1) Die Bestimmungen der Art. VII bis XIV über das offene und das selektive Verfahren brauchen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, den grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, dass sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt: a) wenn bei einem offenen oder einem selektiven Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Anbietern eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung im Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind; b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschliesslicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Anbieter, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen oder Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, welche die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder vorhandenen Dienstleistungen nicht erfüllen. e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Art. VII bis XIV; f) wenn zusätzliche Baudienstleistungen, die im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibung entsprechen, sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Baudienstleistungen als notwendig erweisen und die Beschaffungsstelle dem Anbieter, der bereits Baudienstleistungen ausführt, den Zuschlag für die zusätzlichen Baudienstleistungen erteilen muss, weil eine Trennung der zusätzlichen Baudienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Der Gesamtwert des Zuschlags für zusätzliche Baudienstleistungen darf jedoch nicht über 50 % der Summe des Hauptzuschlags ausmachen; g) für neue Baudienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Baudienstleistungen darstellen und sich auf ein Grundprojekt beziehen, für welches laut den Art. VII bis XIV ein Erstzuschlag erteilt wurde und für welches die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der geplanten Beschaffung betreffend die Erstdienstleistung angegeben hat, dass die freihändige Vergabe bei der Zuschlagserteilung für neue Baudienstleistungen angewandt werden könne; h) für an Warenbörsen gekaufte Produkte; i) für unter ausserordentlich günstigen, nur befristet bestehenden Bedingungen getätigte Käufe. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ausnahmeverkäufe von Unternehmen, welche normalerweise nicht Anbieter sind, und die Veräusserung des Geschäftsvermögens bei Liquidierung oder Konkursverwaltung. Routinekäufe üblicher Anbieter werden von dieser Bestimmung nicht erfasst; j) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens entspricht, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung, gemäss Art. IX, einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme an einem solchen Wettbewerb. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen. Den Gewinnern werden Verträge in Aussicht gestellt. 2) Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren oder Dienstleistungen, Ursprungsland sowie einen Hinweis darauf, welche der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei der betreffenden Beschaffungsstelle und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden kann.
Art. XV Freihändige Vergabe
1) Die Bestimmungen der Art. VII bis XIV über das offene und das selektive Verfahren brauchen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, den grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, dass sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt: a) wenn bei einem offenen oder einem selektiven Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Anbietern eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung im Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind; b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschliesslicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Anbieter, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen oder Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, welche die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder vorhandenen Dienstleistungen nicht erfüllen. e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Art. VII bis XIV; f) wenn zusätzliche Baudienstleistungen, die im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibung entsprechen, sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Baudienstleistungen als notwendig erweisen und die Beschaffungsstelle dem Anbieter, der bereits Baudienstleistungen ausführt, den Zuschlag für die zusätzlichen Baudienstleistungen erteilen muss, weil eine Trennung der zusätzlichen Baudienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Der Gesamtwert des Zuschlags für zusätzliche Baudienstleistungen darf jedoch nicht über 50 % der Summe des Hauptzuschlags ausmachen; g) für neue Baudienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Baudienstleistungen darstellen und sich auf ein Grundprojekt beziehen, für welches laut den Art. VII bis XIV ein Erstzuschlag erteilt wurde und für welches die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der geplanten Beschaffung betreffend die Erstdienstleistung angegeben hat, dass die freihändige Vergabe bei der Zuschlagserteilung für neue Baudienstleistungen angewandt werden könne; h) für an Warenbörsen gekaufte Produkte; i) für unter ausserordentlich günstigen, nur befristet bestehenden Bedingungen getätigte Käufe. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ausnahmeverkäufe von Unternehmen, welche normalerweise nicht Anbieter sind, und die Veräusserung des Geschäftsvermögens bei Liquidierung oder Konkursverwaltung. Routinekäufe üblicher Anbieter werden von dieser Bestimmung nicht erfasst; j) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens entspricht, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung, gemäss Art. IX, einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme an einem solchen Wettbewerb. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen. Den Gewinnern werden Verträge in Aussicht gestellt. 2) Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren oder Dienstleistungen, Ursprungsland sowie einen Hinweis darauf, welche der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei der betreffenden Beschaffungsstelle und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden kann.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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