Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Change 1
Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Beschaffungsstellen
1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag des Auftrages gemäss den Art. XIII bis XV eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan gemäss Anhang II. Diese Bekanntmachungen enthalten folgende Angaben: a) Art und Menge der Waren oder Dienstleistungen des zugeschlagenen Auftrages; b) Name und Adresse der vergebenden Beschaffungsstelle; c) Datum des Zuschlages; d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; e) Wert des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde; f) gegebenenfalls Bezeichnung der gemäss Art. IX Abs. 1 veröffentlichten Bekanntmachung oder Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens gemäss Art. XV; g) Art des angewendeten Verfahrens. 2) Die Beschaffungsstellen sind auf Ersuchen eines Anbieters einer Vertragspartei unverzüglich bereit: a) ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern; b) sachdienliche Angaben über die Gründe, aus denen der Antrag eines Anbieters auf Qualifikation abgelehnt oder ein Anbieter aus der Qualifikationsliste gestrichen oder nicht ausgewählt wurde, mitzuteilen; c) einem erfolglosen Anbieter sachdienliche Angaben über die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschliesslich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Anbieters. 3) Die Beschaffungsstellen müssen die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung informieren. 4) Würde die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung nach den Abs. 1 und 2 Bst. c die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.
Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Beschaffungsstellen
1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag des Auftrages gemäss den Art. XIII bis XV eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan gemäss Anhang II. Diese Bekanntmachungen enthalten folgende Angaben: a) Art und Menge der Waren oder Dienstleistungen des zugeschlagenen Auftrages; b) Name und Adresse der vergebenden Beschaffungsstelle; c) Datum des Zuschlages; d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; e) Wert des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde; f) gegebenenfalls Bezeichnung der gemäss Art. IX Abs. 1 veröffentlichten Bekanntmachung oder Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens gemäss Art. XV; g) Art des angewendeten Verfahrens. 2) Die Beschaffungsstellen sind auf Ersuchen eines Anbieters einer Vertragspartei unverzüglich bereit: a) ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern; b) sachdienliche Angaben über die Gründe, aus denen der Antrag eines Anbieters auf Qualifikation abgelehnt oder ein Anbieter aus der Qualifikationsliste gestrichen oder nicht ausgewählt wurde, mitzuteilen; c) einem erfolglosen Anbieter sachdienliche Angaben über die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschliesslich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Anbieters. 3) Die Beschaffungsstellen müssen die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung informieren. 4) Würde die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung nach den Abs. 1 und 2 Bst. c die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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