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Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

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Change 1

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Art. XXII Konsultationen und Streitbeilegung

1) Sofern in der Folge nicht anders vorgesehen, finden die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung des WTO-Abkommens (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" genannt) Anwendung. 2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, weil eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen oder weil eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden - unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen -, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit sich mit schriftlichen Vorstellungen und Vorschlägen an die nach ihrem Dafürhalten betroffenen Vertragsparteien wenden. Über solche Massnahmen ist das im Rahmen der oben erwähnten Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzte Streitbeilegungsorgan (im folgenden "DSB" genannt) unverzüglich zu unterrichten. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen oder Vorschläge, die ihr gemacht werden. 3) Das DSB ist ermächtigt, Sondergruppen einzusetzen, die Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums anzunehmen, Empfehlungen oder Beschlüsse zu erlassen, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen zu überwachen, die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu beschliessen oder Konsultationen zu Abhilfemassnahmen anzuordnen, wenn die Rücknahme der diesem Übereinkommen zuwiderlaufenden Massnahmen nicht möglich ist - vorausgesetzt, dass lediglich WTO-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich an Entscheidungen und Massnahmen des DSB bezüglich der von diesem Übereinkommen erfassten Streitfälle beteiligen. 4) Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe nichts anderes vorsehen, erhalten die Sondergruppen folgendes Mandat: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), die von (Name der Partei) mit der Schriftsache... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen". Bei Streitfällen, in welchen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder einer oder mehrerer anderer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung aufgelisteten Übereinkünfte von einer Streitpartei geltend gemacht werden, ist Abs. 3 nur auf die Teile des Berichtes der Sondergruppe anwendbar, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen. 5) Die Mitglieder der Sondergruppen, die vom DSB zur Überprüfung der unter dieses Übereinkommen fallenden Streitfälle eingesetzt werden, sollen über ausreichendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen. 6) Es werden alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 12 Abs. 8 und 9 der Streitbeilegungsvereinbarung bemüht sich die Sondergruppe, den Streitparteien ihren Schlussbericht innerhalb von vier Monaten und spätestens von sieben Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, vorzulegen. Zudem sollen alle Bemühungen unternommen werden, um die in den Art. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 4 der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Fristen ebenfalls zu verringern. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 21 Abs. 5 der Streitbeilegungsvereinbarung soll die Sondergruppe versuchen, innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung auszusprechen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit einer erfassten Übereinkunft vereinbar sind. 7) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 der Streitbeilegungsvereinbarung sollen Streitfälle im Rahmen einer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkunft nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einer in der erwähnten Anlage aufgelisteten Übereinkunft führen.

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Art. XXII Konsultationen und Streitbeilegung

1) Sofern in der Folge nicht anders vorgesehen, finden die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung des WTO-Abkommens (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" genannt) Anwendung. 2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, weil eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen oder weil eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden - unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen -, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit sich mit schriftlichen Vorstellungen und Vorschlägen an die nach ihrem Dafürhalten betroffenen Vertragsparteien wenden. Über solche Massnahmen ist das im Rahmen der oben erwähnten Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzte Streitbeilegungsorgan (im folgenden "DSB" genannt) unverzüglich zu unterrichten. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen oder Vorschläge, die ihr gemacht werden. 3) Das DSB ist ermächtigt, Sondergruppen einzusetzen, die Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums anzunehmen, Empfehlungen oder Beschlüsse zu erlassen, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen zu überwachen, die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu beschliessen oder Konsultationen zu Abhilfemassnahmen anzuordnen, wenn die Rücknahme der diesem Übereinkommen zuwiderlaufenden Massnahmen nicht möglich ist - vorausgesetzt, dass lediglich WTO-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich an Entscheidungen und Massnahmen des DSB bezüglich der von diesem Übereinkommen erfassten Streitfälle beteiligen. 4) Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe nichts anderes vorsehen, erhalten die Sondergruppen folgendes Mandat: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), die von (Name der Partei) mit der Schriftsache... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen". Bei Streitfällen, in welchen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder einer oder mehrerer anderer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung aufgelisteten Übereinkünfte von einer Streitpartei geltend gemacht werden, ist Abs. 3 nur auf die Teile des Berichtes der Sondergruppe anwendbar, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen. 5) Die Mitglieder der Sondergruppen, die vom DSB zur Überprüfung der unter dieses Übereinkommen fallenden Streitfälle eingesetzt werden, sollen über ausreichendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen. 6) Es werden alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 12 Abs. 8 und 9 der Streitbeilegungsvereinbarung bemüht sich die Sondergruppe, den Streitparteien ihren Schlussbericht innerhalb von vier Monaten und spätestens von sieben Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, vorzulegen. Zudem sollen alle Bemühungen unternommen werden, um die in den Art. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 4 der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Fristen ebenfalls zu verringern. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 21 Abs. 5 der Streitbeilegungsvereinbarung soll die Sondergruppe versuchen, innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung auszusprechen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit einer erfassten Übereinkunft vereinbar sind. 7) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 der Streitbeilegungsvereinbarung sollen Streitfälle im Rahmen einer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkunft nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einer in der erwähnten Anlage aufgelisteten Übereinkunft führen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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