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Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung

Appenzell Innerrhoden · 730.011 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Stand der Technik 1 Soweit sich aus dem übergeordneten Recht nichts anderes ergibt, sind für die Festlegung des Stands der Technik die Vollzugshilfen der Energiefachstellenkonferenz zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in der jeweils geltenden Fassung massgeblich.

Art. 2

Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz 1 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die SIA Norm 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, unter Berücksichtigung der im übergeordneten Recht festgehaltenen Einschränkungen.

Art. 3

Gewächshäuser und Traglufthallen 1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgeschriebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gilt die Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN- 131 "Beheizte Gewächshäuser", Ausgabe Juni 2017. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-132 "Beheizte Traglufthallen", Ausgabe Juni 2017. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 730.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Gewichtungsfaktoren 1 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Energiedirektorenkonferenz definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

Art. 5

Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf 1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1'000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA-Norm 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. 2 Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL, bestimmt aus Grenzrespektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der SIA-Norm 387/4 eingehalten wird.

Art. 6

Lüftungstechnische Anlagen 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA-Norm 382/1:2014 "Lüftungs- und Klimaanlagen", Ziffer 5.9, Ausgabe 2014, geschützt werden. Kanton Appenzell Innerrhoden 730.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 18.02.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 2020-4 730.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 18.02.2020 01.04.2020 Erstfassung 2020-4

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