Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18 Gebühren
1 Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben: a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten. 2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2bis Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 2ter Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). SR 172.041.1
Art. 18 Gebühren
1 Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben: a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten. 2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2bis Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 2ter Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). SR 172.041.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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