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Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe

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Change 1

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Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein: a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton); b. die Rechtsgrundlage, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde; c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:1. erteilt, 2. keine Bewilligung; d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung; e. die Adresse der Praxis oder des Betriebs; f. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht; g. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht; h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation nach Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht; i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Buchstabe h; j. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Artikel 75 Absatz 1 BetmKV; k. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Buchstabe j; l. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen; m. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids. 2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen: a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung; b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; c. die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID); d. die Angabe, ob eine Medizinalperson der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Pharmazie oder der Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht; e. Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Absatz 1 Buchstabe g. 3 … 4 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 MedBG folgende Daten ein: a. Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 35 MedBG; b. das Datum der Meldung; c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat; d. die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben e und g–k sowie 6 Buchstaben c–g. 5 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b, d und e eintragen. 6 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten: a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung; b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug; c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids; d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids; e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse; f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots; g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids; h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b MedBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Medizinalpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids. 7 Sie melden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer Medizinalperson. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). SR 812.121.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51).

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Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein: a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton); b. die Rechtsgrundlage, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde; c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:1. erteilt, 2. keine Bewilligung; d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung; e. die Adresse der Praxis oder des Betriebs; f. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht; g. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht; h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation nach Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht; i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Buchstabe h; j. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Artikel 75 Absatz 1 BetmKV; k. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Buchstabe j; l. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen; m. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids. 2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen: a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung; b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; c. die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID); d. die Angabe, ob eine Medizinalperson der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Pharmazie oder der Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht; e. Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Absatz 1 Buchstabe g. 3 … 4 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 MedBG folgende Daten ein: a. Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 35 MedBG; b. das Datum der Meldung; c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat; d. die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben e und g–k sowie 6 Buchstaben c–g. 5 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b, d und e eintragen. 6 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten: a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung; b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug; c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids; d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids; e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse; f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots; g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids; h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b MedBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Medizinalpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids. 7 Sie melden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer Medizinalperson. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). SR 812.121.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (AS 2020 51).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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