Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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Change 1
§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, 2. entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Abstand hält oder 3. entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband behindert oder 4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 a) die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, b) die in § 6.14 vorgesehenen Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, c) das in § 6.15 vorgesehene Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, d) die in § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2, 3 oder 5 Satz 2 oder Nummer 6 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Wasserstraße oder der Einfahrt in oder Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, e) das in § 6.17 Nummer 1 vorgesehene Verbot über das Verhalten bei der Fahrt auf gleicher Höhe nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, f) das in § 6.17 Nummer 2 vorgesehene Verbot über das Verhalten bei der Annäherung an ein Fahrzeug oder an einen Verband, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, g) das in § 6.18 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschriften angeordnete Verbot, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, h) das in § 6.19 Nummer 1 vorgesehene Verbot, ein Fahrzeug treiben zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, i) die in § 6.20 Nummer 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, j) das in § 6.22 Nummer 1 vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot, vor dem dort genannten Verbotszeichen anzuhalten, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, k) die in § 6.22 Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Verbote, eine durch die dort genannten Schifffahrtszeichen gekennzeichnete Wasserfläche zu befahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder l) das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeug vorbeizufahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 2. entgegen § 6.35 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Tafel oder die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entspricht, 3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser oder bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder 4. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, 2. entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Abstand hält oder 3. entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband behindert oder 4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 a) die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, b) die in § 6.14 vorgesehenen Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, c) das in § 6.15 vorgesehene Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, d) die in § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2, 3 oder 5 Satz 2 oder Nummer 6 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Wasserstraße oder der Einfahrt in oder Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, e) das in § 6.17 Nummer 1 vorgesehene Verbot über das Verhalten bei der Fahrt auf gleicher Höhe nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, f) das in § 6.17 Nummer 2 vorgesehene Verbot über das Verhalten bei der Annäherung an ein Fahrzeug oder an einen Verband, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, g) das in § 6.18 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschriften angeordnete Verbot, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, h) das in § 6.19 Nummer 1 vorgesehene Verbot, ein Fahrzeug treiben zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, i) die in § 6.20 Nummer 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, j) das in § 6.22 Nummer 1 vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot, vor dem dort genannten Verbotszeichen anzuhalten, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, k) die in § 6.22 Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Verbote, eine durch die dort genannten Schifffahrtszeichen gekennzeichnete Wasserfläche zu befahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder l) das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeug vorbeizufahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 2. entgegen § 6.35 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Tafel oder die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entspricht, 3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser oder bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder 4. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.