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16 provisions
§ 1 Zweck
1
Die Ad-Hoc Kommission Zentrumsentwicklung ist eine beratende Kommission des Gemeinderates gemäss § 6 Abs. 1 des gemeindlichen Behördenreglements. Sie beurteilt die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Zentrums. Sie kann auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an den Gemeinderat stellen. Die Vernetzung der einzelnen Themen / Projekten ist ein wichtiger Bestandteil der Beratung.
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Kommission besteht aus maximal sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
2
Folgende Kommissionen sind mit jeweils einem Mitglied vertreten:
a)
Baukommission
b)
Verkehrskommission
c)
Sozialkommission
d)
Finanzkommission
e)
Schulkommission
3
Die Planungskommission ist mit zwei Mitgliedern vertreten.
4
Die oder der Vorstehende Planung und Hochbau sowie die oder der Vorstehende Verkehr und Sicherheit sind von Amtes wegen stimmberechtigte Mitglieder der Kommission.
§ 3 Wahl
1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für die Phase der intensiven Zentrumsentwicklung bis zum Abschluss der relevanten Projekte gewählt.
§ 4 Konstituierung
1
Die oder der Vorstehende Planung und Hochbau hat das Präsidium inne. Als Stellvertretung amtet die oder der Vorstehende Verkehr und Sicherheit.
2
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden vom für die jeweiligen Projekte externen Auftragnehmenden oder von der Abteilung Planung und Hochbau ausgeführt.
§ 5 Aufgaben
1
Die Kommission nimmt zu Fragen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Chamer Zentrums stehen sowie deren gesetzliche Verankerung, phasengerecht Stellung. Sie fördert mit ihren Aktivitäten die qualitätsvolle Weiterentwicklung der Gemeinde Cham.
2
Sie beurteilt insbesondere:
a)
Relevante Prozessfragen
b)
Ergebnisse aus Vertiefungsstudien
c)
Entwicklungsszenarien und Ergebnisse aus Variantenstudien
d)
Gemeindliche Bauprojekte im Zentrumsraum
3
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.
§ 6 Befugnisse
1
Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, Einsicht in die Planungsakten gemäss § 5 Abs. 2 zu nehmen.
§ 7 Aufsicht
1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.
§ 8 Sitzungen
1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den jährlich festgelegten Terminen
b)
auf Einladung des Präsidiums
2
Die Sitzungen finden an Arbeitstagen am späten Nachmittag, ggf. mit Verlängerung in den Abend statt.
3
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau bestimmt nach Rücksprache mit der für das Projekt zuständigen Abteilung die Traktandenliste.
4
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat mindestens 14 Tage im Voraus mitzuteilen.
5
Die Traktandenliste und die notwendigen Dokumente sind den Mitgliedern mindestens sieben Tage im Voraus zuzustellen.
§ 9 Sitzungsteilnahme
1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat mitzuteilen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens fünf[1] stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§ 11 Beratung
1
Die Vorsteherin und der Vorsteher Planung und Hochbau, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren.
3
Wo nötig, informieren sich die Mitglieder der Kommission vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten.
4
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
5
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 12 Protokoll
1
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Das Protokoll kann abhängig vom Beratungsgegenstand auch tabellarisch geführt werden.
2
Die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer werden aufgeführt.
3
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, den auftragsnehmenden Schlüsselpersonen aus dem jeweiligen Projekt sowie den bei der Beratung anwesenden Experten und Expertinnen mit beratender Stimme zugestellt.
4
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.
§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
1
Die Abteilungsleitung der Abteilung Planung und Hochbau sowie der Abteilung Verkehr und Sicherheit sowie die Projektverantwortlichen des zu beratenden Projekts nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
2
Bei Bedarf nehmen weitere Verwaltungsmitarbeitende, die auftragsnehmenden Schlüsselpersonen, sowie weitere Fachplanerinnen oder Fachplaner mit beratender Stimme teil.
3
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die behandelten Geschäfte informiert.
§ 14 Öffentliche Information
1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau zuständig. Diese werden durch die jeweilige Projektleitung in Zusammenarbeit mit der Kommunikationsverantwortlichen Person der Gemeinde koordiniert.
2
Die Kommission kann Vorschläge erarbeiten, wie der Gemeinderat seine Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent machen kann.
§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.
§ 16 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.