Propose a change

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 61 PVO 2009

1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen. 2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter Ordnung abschliessen. 3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO. 4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten. 1 OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 Noch nicht in Kraft. 4 LS 415.31. 5 LS 415.321. 6 LS 415.455.1. 7 SR 414.20. 8 SR 0.414.8.

Your change, as a redline

§ 61 PVO 2009

1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen. 2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter Ordnung abschliessen. 3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO. 4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten. 1 OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 Noch nicht in Kraft. 4 LS 415.31. 5 LS 415.321. 6 LS 415.455.1. 7 SR 414.20. 8 SR 0.414.8.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it