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Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon

Liechtenstein · 0.632.311.481 · treaty

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Ursprungsregeln und Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit
  6. Art. 6 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
  7. Art. 7 Ausgangszollsätze
  8. Art. 8 Fiskalzölle
  9. Art. 9 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
  10. Art. 10 Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
  11. Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
  12. Art. 12 Technische Vorschriften
  13. Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 14 Staatsmonopole
  15. Art. 15 Subventionen
  16. Art. 16 Antidumping
  17. Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  18. Art. 18 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
  19. Art. 19 Strukturelle Anpassungen
  20. Art. 20 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
  21. Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
  22. Art. 22 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  23. Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Dienstleistungshandel
  26. Art. 26 Förderung der Investitionen zwischen den Parteien
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Gemischter Ausschuss
  31. Art. 31 Verfahren des Gemischten Ausschusses
  32. Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen
  33. Art. 33 Vorläufige Massnahmen
  34. Art. 34 Schiedsgerichtsverfahren
  35. Art. 35 Evolutivklausel
  36. Art. 36 Anhänge und Protokolle
  37. Art. 37 Änderungen
  38. Art. 38 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
  39. Art. 39 Beitritt
  40. Art. 40 Rücktritt und Beendigung
  41. Art. 41 Inkrafttreten
  42. Art. 42 Depositar

42 provisions

Art. 41 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Libanon zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 3) Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2005, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Libanon und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. 4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 5) Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 42 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Montreux, am 24. Juni 2004, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln. (Es folgen die Unterschriften)

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