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5 provisions
§ 1 vom 21. November 2006 (Stand 31. Dezember 2011)
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes.
§ 2 * Zuständigkeiten, Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Landwirtschaftsamt,
dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg und dem kantonalen Laboratorium.
2 Das kantonale Laboratorium koordiniert den Vollzug mit den Ämtern gemäss
Abs. 1 und hält die Zuständigkeiten fest.
3 Im Wald vollzieht das Forstamt die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
(ChemRRV)1).
4 Das Tiefbauamt legt für die Kantonsstrassen und -wege, die Politische Gemeinde
für die Gemeindestrassen und -wege fest, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet
werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum
Einsatz kommen.
5 Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt die ChemRRV, soweit sie Vollzugsvorschriften zum Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz enthält.
§ 3
Datenaustausch
1 Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 4
Rechtsmittel
1 Gegen Massnahmenentscheide kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim in der Sache zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
1) SR 814.81
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.811 RRV ChemG
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 § 4 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder vom
23. Mai 2000 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr
mit Giften vom 18. Juni 1974 wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
RRV ChemG 814.811
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 47/2006
§ 2 04.10.2011 31.12.2011 geändert 52/2011