Propose a change

V vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Allgemeines

1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden: a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Veranstalters oder des Vermittlers die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt; b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Veranstalters oder - im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen - des Vermittlers entstanden sind; und c) gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung. 2) Die Abdeckung des Risikos nach Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: a) durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Versicherer nach den Art. 5 und 6; oder b) durch Beibringung einer Bankgarantie einer zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Bank nach Art. 7; c) durch eine vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte den Bst. a und b gleichwertige andere Art der Risikoabdeckung. 3) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalter oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

Your change, as a redline

Art. 4 Allgemeines

1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden: a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Veranstalters oder des Vermittlers die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt; b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Veranstalters oder - im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen - des Vermittlers entstanden sind; und c) gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung. 2) Die Abdeckung des Risikos nach Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: a) durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Versicherer nach den Art. 5 und 6; oder b) durch Beibringung einer Bankgarantie einer zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Bank nach Art. 7; c) durch eine vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte den Bst. a und b gleichwertige andere Art der Risikoabdeckung. 3) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalter oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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