V vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Inhalt des Versicherungsvertrages
Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass: a) auf diesen Vertrag liechtensteinisches Recht anzuwenden ist; b) dem Reisenden ein von der Innehabung der Versicherungspolice unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist; c) sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist nach Bst. d getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet; d) die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat; e) der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden nach Art. 4 Abs. 1 einschliesst; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen; f) für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt.
Art. 6 Inhalt des Versicherungsvertrages
Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass: a) auf diesen Vertrag liechtensteinisches Recht anzuwenden ist; b) dem Reisenden ein von der Innehabung der Versicherungspolice unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist; c) sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist nach Bst. d getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet; d) die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat; e) der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden nach Art. 4 Abs. 1 einschliesst; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen; f) für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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